Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Nach § 14 VVG
ist der Versicherer erst dann zur Zahlung der Versicherungsleistung verpflichtet, wenn er zur Feststellung des Versicherungsfalles in der Lage war.
Er muss ggf. auch durch Mithilfe des Versicherungsnehmers in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die geltend gemachten Leistungen vom Versicherungsschutz umfasst sind und auch, ob diese ggf. auf eine vorvertragliche Erkrankung zurückzuführen sind.
Entsprechend sehen die Versicherungsbedingungen es regelmäßig als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor, „jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist" (aus Musterbedingungen für die Private Krankenversicherung).
2. Da es jedoch bei der Erteilung einer Schweigepflichtsentbindungserklärung zur Offenbarung höchstpersönlicher Daten kommt, hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich das Recht, die Schweigepflichtsentbindungserklärung zu verweigern (BVerfG, Beschluss vom 23. 10. 2006 – 1 BvR 2027/02
).
Auch § 213 VVG
sieht vor, dass Daten beim behandelnden Arzt nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Versicherungsnehmer eingeholt werden können.
3. Die Folge ist allerdings, dass die Versicherungsleistung mangels ausreichender Überprüfbarkeit für den Versicherer nicht als fällig anzusehen ist (LG Dortmund • Urteil vom 1. April 2010, Az.: 2 S 56/09
; OLG München 14. Zivilsenat, Urteil vom 06.09.2012, Az.: 14 U 4805/11
).
Daher können Sie bei Nichterteilung der Schweigepflichtsentbindungserklärung keine Auszahlung der Beträge (107 € u. 31 €) verlangen.
Weitere Konsequenzen hat Ihre Haltung jedoch nicht.
Sie können dem Versicherer mitteilen, dass Sie
aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bereit sind, die Schweigepflichtsentbindungserklärung zu erteilen. Sie können die Schadenmeldung darüber hinaus auch zurücknehmen und die Angelegenheit für erledigt erklären.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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