Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich versuche Ihre Fragen einzeln zu beantworten.
Eines muss ich vorweg schicken. Die Absicherung in der PKV ist nicht immer besser als in der GKV. Das ist wie beim Autofahren. Man kann Mercedes 500, Fiat 500 oder etwas dazwischen fahren. Mann bekommt von der PKV das bezahlt, was vertraglich vereinbart worden ist.
1. Wäre der Basistarif, der ja die Leistungen der GKV enthalten soll, eine Lösung gewesen?
Gewesen ist der falsche Tempus. Bei der Geburt Ihres Kindes gab es den noch nicht. Dieser wurde erst 2008 eingeführt.
Man kann sich die Frage stellen, ob dieser für die Zukunft taugt. Wenn die Leistungen tatsächlich 1 zu 1 die GKV abbilden, dann ja. Aber auch die GKV übernimmt nicht alles. Man kann hier aber dann mit dem maximal möglichen Ausgleich der Behinderung argumentieren.
2. Welche Rolle im Hinblick auf Regress spielt hier der Vers. Makler?
Herbei müsste man dem Makler eine Falschberatung nachweisen. Das halte ich nach so vielen Jahren und bei schlechter Beweislage als nahezu unmöglich, hier einen Anspruch durchzusetzen, zumal der Makler über Vieles, aber nicht eben über alles aufklären muss.
3. Was können uns die neuen UN Konventionen für Behinderte nutzen, z. B in Hinblick auf die (positive ?) Diskriminierung?
Wenig bis gar nicht, da sich die Bundesregierung nicht um die Umsetzung schert, da es zwar eine völkerrechtliche Konvention aber ohne nationale Umsetzung nicht durchsetzbar ist.
Sie müssten sich umständlich durch alle Instanzen bis zum Europäischen Menschenrechtsgerichtshof durchklagen mit einer Verfahrensdauer von etwa 10 Jahren.
Gegen die PKV kommen Sie mittels dieser KOnvention nicht an, da diese Konvention mangels staatlicher Umsetzung nicht privatwirtschaftlich wirkt.
4. Klage vor dem Sozialgericht.
Es gibt für die private Pflegeversicherung eine SOnderzuweisung an die Sozialgerichte gem. § 51 Abs. 2 SGG
.
Das ist dann wie eine normale Klage nach der sozialen Pflegeversicherung mit den gleichen Rechtsauslegungen.
5. Gibt es Hilfe in Form von Lösungsansetzen?
Den einzigen gangbaren Weg sehe ich, die PPV vor dem Sozialgericht auf entsprechende Leistungen zum Behinderungsausgleich zu verklagten.
Es geht dann dabei um die Frage, den bestmöglichen Ausgleich der Behinderung zu erreichen.
Dafür sehe ich recht gute Ansätze.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Abend Herr RA, vielen Dank zunächst für die umgehende Beantwortung. Die Sache mit dem Makler liegt ja aber erst 2 Jahre zurück, als wir keinen umfassenderen Tarif angeboten bekamen und dann in den wechselten, der tatsächlich die Leistungseinschränkung enthielt. Daher stellt sich ja auch noch die Frage nach Rückwandlung. Überrascht hat mich Ihr Verweis auf das Sozialgericht, werde der Idee weiter nachgehen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die genaue Mittelung zu dem Makler.
Dann war der Maler nach dem neuen VVG verpflichtet, eine entsprechende Analyse durchzuführen und ein entsprechendes Beratungsprotokoll zu fertigen. Vor allem bei einem Wechsel machen Makler häufig Fehler.
Das nennt man Umdeckung und hier stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an den Makler.
Die Maklerhaftung ist ein Teil meiner Spezialisierung im Versicherungsrecht. Als Fachanwalt für Sozialrecht könnte ich Ihnen zudem bei der Verfolgung der Ansprüche gegen die PPV bei Seite stehen.
Ich möchte Sie noch bitten, Ihre Bewertung anzuschauen, denn Sie haben überall 4 oder 5 Sterne vergeben, nur in der Kategorie Empfehlung nur einen. Es handelt sich möglicherweise um ein Versehen, um dessen Korrektur ich Sie bitten möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt