Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Guthabenbeträge sind auf dem Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO
unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift monatsweise geschützt. Dies bedeutet, es besteht ein automatischer Basispfändungsschutz in Höhe des Freibetrags nach § 850c ZPO
. Bei einer besthenden Pfändung kann der Kontoinhaber daher über den Grundbetrag von derzeit EUR 1.028,89 im Monat frei verfügen. Nach der Pfändung vom 18.04.2012 hat Ihre Bank die den Grundfreibetrag übersteigende Geldsumme auf ein Unterkonto gebucht - nach Ablauf des Folgemonats wird sie hiervon den Betrag in Höhe von EUR 1.400,- an den pfändenden Gläubiger überweisen. Somit wird Anfang Juni 2012 die Kontopfändung erledigt sein und das Restguthaben wieder Ihrem Konto verbucht werden, über das Sie dann verfügen können, vorausgesetzt, es besteht keine weitere Pfändung. Im Übrigen kann der Sockelbetrag EUR 1.028,89 durch Vorlage einer „Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO
" aufgrund von bestehenden Unterhaltspflichten erhöht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf eine (individuelle) Kontofreigabe zu stellen, wofür der erhöhte Bedarf konkret dargelegt und nachgewiesen werden muss.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 21.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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