Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Fragen werde ich nach summarischer Prüfung in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten.
Haben Firmen/Organisationen das Recht auf die Löschung dieser Informationen?
Ein Recht auf Löschung der o.a. Informationen besteht wohl nicht. Ich gehe dabei aufgrund ihrer Sachverhaltsbeschreibung davon aus, dass die Benutzung der Kennzeichen im Sinne von § 23
Markengesetz erlaubt ist.
Ist es nicht ein Teil der Pressefreiheit, diese Informationen zu veröffentlichen?
Auf die Bedienung des allgemeinen Informationsinteresses können Sie sich auch berufen. Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn die Kennzeichen kenn- bzw. markenmäßig benutzt werden und der redaktionelle Beitrag in den Hintergrund der Berichterstattung rückt, dafür aber die Kennzeichen plakativ im Vordergrund stehen. Bei bekannten und berühmten Kennzeichen ist besondere Vorsicht bei der Benutzung geboten, da der Schutzbereich dieser Kennzeichen weitergehend ist.
Ist die Verwendung von Markennamen und das schriftliche wiedergeben (teilweise wurde auch zitiert) von Spotinhalten allgemein unzulässig?
Grundsätzlich gilt, dass der Inhaber eines geschützten Kennzeichens das ausschließliche Recht an dem Zeichen hat. Daraus folgt, dass fremde Kennzeichen bzw. ähnliche Kennzeichen nicht für identische/ähnliche Produkte verwendet werden dürfen. Bei bekannten Marken kommt die Besonderheit hinzu, dass das Zeichen auch nicht für unähnliche Produkte verwendet werden darf, soweit durch die Benutzung die Wertschätzung der bekannten in unlauterer Art und Weise ausgenutzt würde.
§ 23 MarkenG
schränkt das Kennzeichenrecht ein. Demnach ist folgendes gestattet:
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Bei den Inhalten von Werbespots kommt das Urheberrechtsgesetz zur Anwendung. Sofern Sie nur Text-Ausschnitte aus den Werbespots zitieren, liegt vermutlich nicht mal der Gebrauch eines urheberrechtlich geschützten Werks vor. Hilfsweise käme als Schranke das Zitatrecht nach § 51 UrhG
in Frage.
Wir machen indirekt Werbeeinnahmen mit den Markennamen / Produktbezeichnungen, da diese in direkter Verbindung zu den verlinkten Liedern stehen. Könnte das der Fall sein? Könnte etwas anderes "gefährlich" sein?
Daran ist nichts auszusetzen, sofern ein Kennzeichen nicht für ähnliche Produkte eines anderen Kennzeicheninhabers beworben wird. Hier könnte man möglicherweise mit der Google-Adwords-Rechtsprechung (zum Nachteil für Sie) argumentieren.
Könnte uns im schlimmsten Fall eine Unterlassungsklage oder ähnliches erreichen, wenn wir das Betreiben unserer Website in dieser Art und Weise fortsetzen oder bewegen wir uns auf der sicheren Seite?
Ich denke, dass Sie sich auf der sicheren Seite bewegen. Allerdings müssen Sie Verständnis dafür haben, dass eine abschließende Beurteilung ohne Kenntnis der Webseite nicht möglich ist. Im Rahmen eines Website Audits
geben wir Ihnen gern konkrete Auskünfte und haften dann auch für diese Beratung im Einzelfall.
Falls Sie bereits abgemahnt wurden, besteht möglicherweise die Möglichkeit, eine Gegenabmahnung auszusprechen oder aber im Wege der negativen Feststellungsklage, die Rechtslage zu klären.
Beste Grüße
Dennis Sevriens
, Rechtsanwalt
Kanzlei SEWOMA®
Rechtsanwaltspartnerschaft
Sevriens & Wolff-Marting
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Tel: +49 30 6120 3616
Fax: +49 30 6120 3626
Web: SEWOMA
Weblog: BERLIN BLAWG
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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