Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
, jedoch eine erste rechtliche Einschätzung geben.
Zu Ihrer Anfrage:
Bedauerlicherweise haben Sie in Ihrer Anfrage nicht mitgeteilt, welches Gewerbe Sie bei dem für Sie zuständigen Amt anmelden möchten.
Grundsätzlich sind folgende Angaben bei der Anmeldung zu tätigen:
- Angabe des Betriebsinhabers ( bei der Gbr auch die Angabe der übrigen Gesellschafter),
- Angaben zur Person: Namen, Staatsangehörigkeit, Anschrift,
- Angaben zum Betrieb ( Gesellschafterzahl, usw.),
- Anschriften des Betriebes,
- usw.
Grundsätzlich ist der Nachweis eines Mietvertrages nicht notwendig.
Allerdings könnten je nach Art des Gewerbes weitere Unterlagen benötigt werden, so z.B. wenn die Anschrift des Anmeldenden von der Anschrift des Betriebes bzw. der Betriebsstätte abweicht.
Das Amt kann dann den Nachweis der Anmietung der Betriebsräume durch Vorlage eines Mietvertrages oder Bestätigung des Vermieters verlangen.
Insofern darf das Amt diese Angaben hinsichtlich der Betriebsstätte überprüfen. Dieses Verhalten ist grundsätzlich zunächst nicht zu beanstanden.
Hier sollten Sie zunächst darauf bestehen, den Nachweis ausreichend geführt zu haben, in dem Sie eine kurze (2 Sätze) Bestätigung des Vermieters vorgelegt haben.
Fraglich ist, warum der Nachweis bislang trotz Bestätigung des Vermieters nicht ausreichend ist. Dies kann aufgrund Ihrer Angaben nicht geprüft werden.
Sie sollten daher nochmals Kontakt zu der zuständigen Stelle aufnehmen und in Erfahrung bringen, weshalb der bisherige Nachweis nicht ausreichend ist.
Sodann könnten Sie den Nachweis in der erforderlichen Form abgeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk, Rechtsanwältinse oder den hier hinterlegten Kontaktdaten.
Diese Antwort ist vom 22.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich bitte doch noch um kurze Stellungnahme. Wir überlegen langsam ob hier jedesmal ein Anwalt mit eingeschaltet werden soll.
Ich bin Dienstleister, helfe EU Bürgern sich hier niederzulassen und mache diverse Behördengänge als Dolmetscher und Ratgeber mit Ihnen.
Ich spreche jetzt von einer 3 Personen GbR. Sie führen Leistungen im Industriebereich direkt vor Ort bei diversen Kunden "Zusammenstellung von vorgefertigten Bauteilen nach Zeichnung".
Unter der Gewerbe Adresse werden lediglich die Leistungen wie Buchhaltung , Kalkulation und Telefonate gemacht. Nicht einmal eine Werbung, außer der Klingel und Briefkasten Beschriftung wurde angebracht. Die Leistungen werden somit außerhalb des Firmensitzes erbracht und weder der Eigentümer noch die Nachbarschaft nehmen Aktivitäten, außer der Wohn-ähnlichen war. Kein Publikumsverkehr.
Aber auch bei den anderen Personen aus EU mit ähnlichen Gewerben wird genauso verfahren. Ich bekomme ständig gesagt, wir wollen dass die Leute dort gemeldet sind und nur mit einem entsprechendem Mietvertrag die Anmeldung der Gewerbetätigkeit vornehmen können.
Ich habe festgestellt, dass andere, uns nicht bekannte Personen, sofort mit Gewerbeanmeldung aus dem Büro herauskamen und uns informierten dass sie Mietverträge nicht vorlegen mussten. Wir müssen stets einige Tage warten.
Es muss doch möglich sein auch ohne Mietvertrag bei einem Freund sein Gewerbe anzumelden wenn der Freund Hauseigentümer oder Verwalter ist und seine Einverständniserklärung schriftlich verfasst und diese dem Amt vorgelegt wird. Was darf das Amt hier wirklich? Wo ist das ende seiner Forderungsmöglichkeiten?.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn ich Sie richtig verstehe, dann haben die Gesellschafter der GbR eine Wohnadresse, welche von der Adresse der Betriebsstätte abweicht. Die Betriebsstätte wird lediglich als Büro genutzt, Publikumsverkehr ist nicht vorhanden.
In solchen Fällen darf das jeweilige Amt das Bestehen der Betriebsstätte durch Vorlage eines entsprechenden Mietvertrages oder aber auch durch Bestätigung des Vermieters prüfen.
Ob in den von Ihnen geschilderten Fällen Willkür des Amtes vorliegt, kann hier nicht eingeschätzt werden.
Eine schriftliche Bestätigung der Betriebsstätte sollte meines Erachtens jedenfalls ausreichend sein.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben. Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung weiter behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin