Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:
Ein "Totalschaden" liegt vor, wenn das Fahrzeug aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr reparaturwürdig ist. Die Versicherung rechnet i.d.R. dann auf der "Totalschadenbasis" ab.
Sie würden demzufolge den "Wiederbeschaffungswert" (=Wert eines vergleichbaren Fahrzeugs vor dem Unfall) erhalten. Hiervon wird dann aber noch der aktuelle "Restwert" des beschädigten Fahrzeugs abgezogen. Sie erhalten somit die Differenz aus beiden Werten.
Auch bei einem "Totalschaden" steht es Ihnen aber selbstverständlich frei, Ihr Fahrzeug trotzdem reparieren zu lassen und dieses dann weiter zu benutzen.
Ich darf Sie in Ihrem Fall insbesondere auf die sog. "130%-Regelung" hinweisen.
Sie haben die Möglichkeit bis zu 130% der Wiederbeschaffungskosten zu verlangen, soweit Sie das Fahrzeug für diese Summe umfänglich und v.a. auch fachgerecht wieder Instand setzen lassen.
Nach einer erfolgten Reparatur müssten Sie das Fahrzeug für mind. 6 Monate weiter benutzen =
"besonderes Integritätsinteresse" = Nachweis für Ihren tatsächlichen Nutzungswillen! (Siehe: BGH, Urteil vom 13. November 2007, Az. VI 89/07).
Das Fahrzeug darf dann für diesen 6-Monats-Zeitraum nicht abgemeldet werden.
Liegen die tatsächlichen Kosten über den oben erwähnten 130% des Wiederbeschaffungswerts eines vergleichbaren Fahrzeugs, wäre eine Reparatur nach Ansicht des BGH jedoch als "unvernünftig" anzusehen und die Versicherung würde die Reparatur dementsprechend nicht bezahlen. Sie haben dann lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert minus aktuellem Restwert des beschädigten Fahrzeugs.
Falls Ihr Fahrzeug noch verkehrstüchtig sein sollte (Verkehrssicherheit muss zwingend geben sein!), könnten Sie demzufolge nach notdürftiger Schadensbehebung auch auf eine Reparatur verzichten und Ihr Fahrzeug weiterfahren. Diesbezüglich kommt es selbstverständlich auf das konkrete Schadensbild an.
Zu erwähnen bleibt noch:
Der Schädiger, bzw. die Haftpflichtversicherung des Schädigers, hat bei einem fehlenden Verschulden des Geschädigten in aller Regel auch die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Schadensregulierung entstehen ("Regulierungskosten").
Zudem ist hinsichtlich eines Unfalls grundsätzlich noch an weitere Schadensersatzansprüche zu denken, wie z.B. Mietwagenkosten, Kosten für Sachverständigen, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Unkostenpauschale
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcel Blobel
Hellabrunner Straße 5
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Tel: 0151-26216403
Web: http://www.strafverteidiger-blobel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcel Blobel
Sehr geehrter Herr Blobel,
vielen Dank für Ihre Beratung.
Wenn ich davon ausgehe dass der Wert des Autos vor dem Unfall zwischen 3000 und 4000 lag, und der Wiederbeschaffungswert z.B. 3600 Euro - was ist dann unter "Restwert" zu verstehen.
Wenn ich richtig verstehe kommt nun alles auf das Gutachten drauf an, was würden Sie empfehlen, welche Art von Gutachten ist nun wichtig, dass das Auto noch repariert werden kann? Und wo könnte ich so einen Gutachter finden (evt. mit Hilfe von meiner Garage oder gibt es spezielle Unfallgutachter?)
Ebenfalls waere es noch interessant zu wissen, wenn ich ein Mietauto in Anspruch nehmen will, muss/kann ich dafür eine Rechnung vorlegen, oder kann ich eine Pauschale erhalten, und z.b. dafür mit öffentlichen Verkehrsmittel fahren oder ein Auto bei meinem Arbeitgeber beantragen (wo ich wohl keine Rechnung erhalten werde)?
Ich wollte mich morgen mit dem ADAC in Verbindung setzen wo ich eine Verkehrsrechtschutzversicherung habe. Vielleicht könnten Sie mich in diesem Fall weiter beraten - was wäre von Ihrer Seite wichtig zu beachten?
Vielen Dank, schönen Sonntag,
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Der "Restwert" ist der aktuelle Wert des beschädigten Fahrzeugs, sprich der Wert, den das Fahrzeug im aktuellen Zustand bei einem Verkauf noch einbringen könnte (vermutlich deutlich unter 3.000€).
Richtig! Das Gutachten ist entscheidend. In diesem wird dann auch eine Bewertung Ihres Fahrzeugs über "Wiederbeschaffungswert", "Reparaturkosten" und "Restwert" erstellt. Es gibt selbstverständlich spezielle KFZ-Gutachter, die insbesondere auf Unfallschäden spezialisiert sind. Das weitere Vorgehen sollten Sie am Besten aber mit der Versicherung abklären. Diese hat i.d.R eine Vielzahl an KFZ-Sachverständigen an der Hand.
Mietwagenkosten:
Die Versicherung wird einen Nachweis hierüber verlangen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug aber nicht jeden Tag benötigen oder auch problemlos mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können, bietet sich für Sie, anstatt eines Mietwagens, die Geltendmachung der "Nutzungsausfallentschädigung" an. Hiernach bekommen Sie für jeden Tag der Reparaturzeit eine "Tagespauschale", die anhand der Schwacke-Tabellen errechnet wird. Dann wären Sie auch völlig frei bzgl. der Verwendung des Geldes! Diese Form der Entschädigung fällt oftmals auch höher aus als eventuelle Mietwagenkosten!
Da meine Kanzlei auf das Strafrecht spezialisiert ist, würde Ihnen raten, einen Rechtsanwalt bei Ihnen in der Nähe aufzusuchen, der auf "Verkehrsrecht", bzw. auf "Schadensersatzrecht" spezialisiert ist. Dieser kann Sie dann umfassend beraten.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!
Mit herzlichem Gruß
RA Blobel