Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Händler bezieht sich hier auf § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB
. Danach besteht ein Widerrufsrecht nicht, wenn ein Vertrag zur Lieferung von Waren vorliegt, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Die erste Frage ist, ob hier tatsächlich ein Vertrag zur Lieferung von Waren vorliegt. Es könnte auch ein Vertrag für eine Dienstleistung vorliegen, nämlich die Fotographie als solche. Bei Verträgen über Dienstleistungen, die individuell für den Verbraucher erbracht werden, besteht kein Ausschluss des Widerrufsrechts, auch wenn das Ergebnis der Dienstleistungen, etwa in einem Ausdruck, verkörpert
wird, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 31.1.2012, Az. 312 O 93/11
. Gemäß der Artikelbeschreibung handelt es sich hier aber weniger um ein reguläres Foto-Shooting sondern der Fokus ist in der Tat stark auf ein fertiges Produkt gerichtet, so dass man im Zweifel leider von einem Vertrag zur Lieferung von Waren ausgehen müsste.
Die überwiegende Meinung geht nun generell davon aus, dass das Widerrufsrecht dann in jedem Fall ausgeschlossen ist, auch wenn die Ware tatsächlich noch nicht hergestellt. Es muss noch nichteinmal der Herstellungsprozess begonnen worden sein. Zur Begründung wird, namentlich ist hier das OLG Stuttgart mit seinem Urteil vom 19.09.2017, Az. 6 U 76/16
zu nennen, darauf verwiesen, dass der Unternehmer ab Vertragsschluss schutzbedürftig ist, da er in der Regel ab diesem Zeitpunkt mit Planungen und Vorarbeiten für die Anfertigung der Waren beginnen wird. Genau diese Situation besteht aber meines Erachtens bei Ihnen nicht.
Vor diesem Hintergrund sehe ich hier tatsächlich gute Chancen, dass der Händler das Geld zurückerstatten muss, da kein Ausschluss des Widerrufsrechts greift.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
26. Mai 2020
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14:56
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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