Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben gerne beantworte.
Bitte beachten Sie, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen von Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums grundsätzlich immer nur eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellen kann und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen oder zu einer Kollegin vor Ort ersetzt.
Zunächst möchte ich auf Ihre Frage insoweit eingehen, als das ich Ihre Auffassung nicht bestätigen kann, das kein Vertrag zustande gekommen ist.
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen -Angebot und Annahme- zustande. Eine Unterschrift selbst ist nicht zwingend vorgeschrieben. Letztlich haben Sie auch mit Ihrer Stornierung auch bestätigt, dass eine Buchung -Angebot- erfolgt ist. Anhand Ihrer Ausführungen gehe ich auch davon aus, dass Ihnen eine Anmeldebestätigung übersendet wurde, so dass grundsätzlich Ihr Angebot auch angenommen wurde und spätestens ab diesem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis begründet wurde. Ohne Bedeutung ist dabei, dass Sie nicht die angeforderte Zahlung geleistet haben.
Viel schwieriger ist allerdings die Frage, inwieweit Ihnen möglicherweise ein Widerrufsrecht zugestanden hat und dieses wirksam durch Sie ausgeübt wurde. Hierbei ist Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, wann Ihre Buchung erfolgte und ob Sie nochmals eine gesonderte Widerrufsbelehrung erhalten haben.
Auf der von Ihnen benannten Interneseite führt der Veranstalter aus:
" Hiermit bitte ich um verbindliche Buchung eines Seminarplatzes:
Das Fernabnahmegesetz räumt Ihnen ein 14tägiges Rücktrittsrecht ab Buchungsdatum ein.
Dieses Recht findet keine Anwendung für Buchungen ab 28 Tage VOR Seminarbeginn!
Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an: ..."
Soweit der Veranstalter das Widerrufsrecht versucht bei Buchung ab 28 Tage vor Seminarbeginn auszuschließen, dürfte diese Regelung gemäß §312f BGB
unwirksam sein. Zweifelhaft dürfte auch sein ob in der gewählten Formulierung überhaupt eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß §§312d Abs.2
iVm. 312c Abs.2 BGB zu sehen ist.
Dies alles kann jedoch aller Voraussicht nach dahinstehen, da gemäß §312d Abs.3 Nr.2 BGB
das Widerrufsrecht auch ohne Belehrung erlischt, wenn bei einer sonstigen Dienstleistung der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Vorliegend dürfte zwar eine ausdrückliche Zustimmung Ihrerseits nicht gegeben sein, jedoch könnte man darüber diskutieren ob nicht bereits durch Ihre Bestellung eine entsprechende Veranlassung (Buchung Räumlichkeiten, Fertigung Unterlagen usw.)gegeben war, so dass ein Widerrufsrecht erloschen gewesen wäre verbunden mit Ihrer Zahlungsverpflichtung. Nicht erforderlich ist, dass der Beginn der Dienstleistung nach außen Erkennbar geworden ist.
Selbstverständlich kann man sich über diesen Punkt streiten, ich schätze Ihre Position jedoch als schlechter ein, so dass ich aufgrund der bisherigen Sachverhaltsangaben von einer Zahlungsverpflichtung Ihrerseits ausgehe. Eine Zahlungsverpflichtung Ihrerseits könnte nur dann entfallen, wenn überhaupt ein Widerrufsrecht bestanden hätte sowie wirksam ausgeübt worden wäre, wobei auch hier ein Schadensersatzanspruch gemäß §§325 iVm. 281 BGB
seitens des Verantstalters gegeben sein dürfte.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber Ihnen zu Ihrer Zufriedenheit behilflich gewesen sein zu können und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Rückfragefunktion weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Roosen
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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