Sehr geehrte Frau Frommer,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie Online-Kurse anbieten sind Sie weiterhin freiberuflich tätig. Entscheidend ist der Charakter der Tätigkeit. Sobald Sie Ihrer Tätigkeit als Diplom-Pädagogin nachgehen, liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor. Bei Online-Kursen ist dies sehr wohl der Fall, da Sie die gleiche oder eine ähnliche Beratung nun online statt offline erbringen.
Sie sehen es richtig, dass der Verkauf von Selbst-Lern-Materialien auch freiberufliche Tätigkeit ist, wenn diese in den Kursgebühren mit einhalten sind und dieser Kurs eine persönliche Beratung umfasst, da dann der Verkauf der Materialien nur eine untergeordnete Rolle spielt und keinen eigenen Tätigkeitsschwerpunkt. Sollten Sie hingegen online nur Selbst-Lern-Materialien verkaufen, würde dies ein Gewerbe darstellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Schecker, Rechtsanwalt