Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie eine Herabsetzung der bisherigen Zahlungen anstreben, werden Sie komplett Auskunft über Ihre Einkünfte erteilen müssen. In Ihrem Fall dürften das die Renteneinkünfte sein. Hinzutreten weitere Einkünfte aus Vermieteung, Kapitalanlagen etc..
Unter Vorlage sämtlicher Nachweise müssen Sie dann die Reduzierung darlegen.
Für den Fall, dass ein Unterhaltstitel vorliegt, muss dieser dann auch entweder einvernehmlich oder auf dem Gerichtswege abgeändert werden.
Das Jugendamt kann einen Auskunftsantrag gegen Sie beim Gericht anhängig machen, wenn es eine ausdrückliceh Beistandsschaft fü die Kinder gibt.
Gibt es diese nicht, wird der Antrag von den Kindern, gesetzlich vertreten durch die Mutter eingereicht werden können.
Sind die Kinder hingegen schon volljährig, müssen diese den Antrag allein einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Danke Frau True-Bohle,
es geht mir nicht um Offenlegung von EINKÜNFTEN (sehr einfach, nur Rente, habe auch Kontobestand offengelegt), sondern: wie kann ich NICHTvorhandenes VERMÖGEN beweisen bzw. die hohen Ausgaben der letzten 2 Jahre? Welche Anforderungen werden an diese Auskunftspflicht gestellt?
Und (s.o.) : "Wie weit geht in der Regel das Jugendamt selbst?", bevor die Mutter selbst evtl. Klage einreicht?
Sehr geehrter Ratsuchender,
normalerweise wird Unterhalt nur nach den Einkünften berechnet. Auf das Vermögen wird es gar nicht zurückgegriffen; nur auf Erträge aus dem Vermögen.
Sofern es bei der ersten Unterhaltsberechnung keine Besonderheit gegeben hat, spielen auch nur Ihre Einkünfte eine Rolle.
Sollten Sie hingegen mehr Unterhalt als erforderlich aus dem Vermögen gezahlt haben, muss dieses geändert werden. Sie müssen nur den Unterhalt zahlen, der sich aus Ihren Einkünften ergibt.
Wollen Sie Ihren Vermögenverlust nachweisen, düfte es auch dazu Unterlagen geben. Sie werden die Anlage ,bzw. das Vorhandsein des früheren Vermögens nachweisen können und im Laufe der letzten Jahre die Reduzierung. Dann können Sie den Verlsut nachweisen.
Ich hatte geschrieben, dass das Jugendamt im Fall der Beistandschaft auch selber einen Antrag einreichen kann. Vor dem Antrag wird das Jugendamt Sie auffordern Ihren Verlsut nachzuweisen; das können Sie ja durch eine laufende Reduzierung an Hand von Auszügen oder Bankbestätigungen.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können auch an Eides statt versichern, dass Sie über kein Vermögen mehr verfügen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg