Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
In Ihrem Fall handelt es sich um einen sogenannten Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB
:
„§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich."
Dieser kommt zur Anwendung bei einem Verkauf von einer Privatperson, im Gegensatz zum Verbrauchsgüterkauf, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft.
Beim Verbrauchsgüterkauf trägt der Verkäufer die Gefahr des Transports. In Ihrem Fall – Versendungskauf – geht die Gefahr der Beschädigung wie in der Regelung erwähnt auf den Käufer über, wenn die Sache an den Spediteur übergeben wird.
Voraussetzung ist, daß der Verkäufer die Übergabe der Maschine an das Transportunternehmen nachweisen kann. Dies ist dem Verkäufer nach Ihrer Darstellung möglich, daher gilt grundsätzlich der o.g. Gefahrübergang, d.h. der Verkäufer haftet mit der Übergabe an GLS nicht mehr.
In diesem Fall kommt nur eine Haftung von GLS in Betracht. Der Verkäufer hat den Transport versichert, daher haben Sie Anspruch auf diese Versicherungsleistung.
GLS müßte natürlich im Streitfalle nachweisen, daß GLS – entweder durch die erwähnte Anweisung oder ihre Vertragsbedingungen – die Erlaubnis hatte das Paket dort abzustellen, sonst könnte man bereits daraus ein Verschulden ableiten. Nach Ihrer Darstellung gehe ich davon aus, daß dies GLS möglich ist (etwa durch den Anruf in der Zentrale, Foto der Erlaubnis o.ä.).
Nach alledem sehe ich nur die Möglichkeit den Schaden bei GLS geltend zu machen.
Sie sollten sich daher am Besten die schriftliche Bestätigung des Verkäufers über die Schadensmeldung übermitteln lassen und ggf. abklären, ob eine Abtretung des Anspruchs vom Verkäufer an Sie nach den Vertragsbedingungen möglich ist.
Dann können Sie direkt gegen GLS vorgehen, falls es Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung gibt.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
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Diese Antwort ist vom 21.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.01.2013
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