Guten Abend,
Ihr Werklohnanspruch war fällig mit der Abnahme durch den Kunden. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich leider nicht, ob dies in 2001 oder 2002 war. Die Verjährungsfrist für Werklohnansprüche beträgt - auch unter Unternehmern - drei Jahre. Ist die Abnahme in 2001 erfolgt, verjährt Ihr Anspruch also zum Ende diesen Jahres, andernfalls zum 31.12.2005.
die Unterbrechnung der Verjährung.
Der Mahnbescheidsantrag via Internet kann die Verjährungsunterbrechnung bewirken, wenn die Aufzeichnungsart auf die EDV - Anlage des Mahngerichts abgestimmt ist.
Ich hoffe, Ihnen einstweilen geholfen zu haben. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schneider
Rechtsanwältin