Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen.
Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:
Von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis - vgl.: § 32 BZRG - aufgenommen werden, dürfen nicht nur Gerichte und Staatsanwaltschaften erfahren, sondern auch oberste Bundes- und Landesbehörden (§ 41 BZRG).
Letztere dürfen diese gem. § 43 BZRG einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde mitteilen, - jedoch nur dann, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für Bund oder Land unerlässlich ist oder wenn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.
Unbeschränkte Auskunft aus dem BZR erhalten zum Beispiel auch:
- Finanzbehörden, § 41 I Nr. 4 BZRG,
- die Polizei, § 41 I Nr. 5 BZRG und
- die Rechtsanwaltskammern, § 41 I Nr. 11 BZRG.
In den Beamtengesetzen der Bundesländer wird von angehenden Beamten die "persönliche Eignung" verlangt.
Diese Eignung kann bei rechtskräftig abgeurteiltem Bafög-Betrug abgesprochen werden, so jedenfalls ein Sprecher des bayerischen Kultusministeriums. Quelle: Marion Schmidt - Vorstrafe als Karrierekiller. URL: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,312031,00.html
Wer sich zum Beispiel für die Einstellung in den staatlichen Schuldienst bewirbt, muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
Darin tauchen Strafen unter 91 Tagessätzen bzw. unter drei Monaten Haft gemäß § 32 BZRG nicht auf. Die Schulen und die Bezirksregierung erfahren also zunächst nichts von der Strafe.
Das ändert sich bei der Verbeamtung: Wie bereits erwähnt haben die oberste Landesbehörden direkten Zugriff auf das BZR und können Eintragungen für niedrige Strafen sehen.
Außerdem muss man bei der Verbeamtung angeben, ob in den vergangenen drei Jahren strafrechtlich ermittelt wurde.
Wer dort falsche Angaben macht, riskiert später gekündigt zu werden.
Eintragungen bis zu 90 Tagessätzen werden nach fünf Jahren aus dem Zentralregister getilgt/gelöscht; §§ 45, 46 I Nr.1 lit.a) BZRG.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreich erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Unklarheiten können Sie gerne kostenfrei nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
12.03.2009 | 14:18
Sehr geehrter Herr Kohberger,
ich hätte mir gewünscht, dass Sie mehr auf meine Frage eingegangen wären. Ich kann Ihnen versichern, dass ich mich intensivst mit dem Thema befasst habe, bevor ich hier meine konkrete Frage gestellt habe. Die entsprechenden Paragraphen sind mir bekannt, als Laie habe ich aber Probleme, sie korrekt zu interpretieren.
Um meine Frage noch einmal zu stellen:
Darf ich - auch gegenüber zur Einsicht in das Bundeszentralregister berechtigten Behörden (*) - aufgrund des Zusatzes "falls er hierüber belehrt wird" im § 53 (2) mich als nicht vorbestraft bezeichnen und meine Verurteilung "verschweigen", da eine entsprechende Belehrung im Ausschreibungstext nicht enthalten ist und somit in diesem Fall wenn ich das richtig verstehe (zumindest zunächst) keine Offenbarungspflicht besteht? Darf ich also - ohne gegen das Gesetz zu verstoßen - alles in der Erklärung verneinen?
*: Ob es sich bei der Behörde um eine oberste Landesbehörde handelt oder nicht, scheint mir nicht relevant zu sein, da diese letztendlich auch ihr untergeordneten Behörden Auskunft über Eintragungen in das BZRG erteilen kann.
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Ich wäre Ihnen außerdem dankbar, wenn Sie die nachfolgende Aussage präzisieren könnten:
Sie schreiben: "Die Schulen und die Bezirksregierung erfahren also z u n ä c h s t nichts von der Strafe. Das ändert sich bei der V e r b e a m t u n g: Wie bereits erwähnt haben die oberste Landesbehörden direkten Zugriff auf das BZR und können Eintragungen für niedrige Strafen sehen."
Heißt das mit anderen Worten, dass man zum Referendariat* erst einmal zugelassen wird und erst später, bei der Verbeamtung (auf Lebenszeit), Probleme bekommen kann? Das wäre für mich eine gute Nachricht, denn die Eintragung würde bei mir zum Ende des zweijährigen Referendariats (2011 – Verurteilung 2006) gelöscht werden und der Verbeamtung würde nichts im Wege stehen.
*: Auch beim Referendariat handelt es sich doch um ein Beamtenverhältnis, wenn auch "auf Widerruf". Warum sollten die Schulen nicht schon da von der Eintragung erfahren?
Übrigens hat einer Ihrer Kollegen in einem ähnlichen Fall Folgendes geschrieben (Quelle http://www.frag-einen-anwalt.de/Staatsdienst-trotz-Strafbefehl-__f32973.html):
Bei der V e r b e a m t u n g a u f P r o b e (...) wurde schulartübergreifend folgende Richtschnur festgelegt:
Die charakterliche Eignung für das Lehramt kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Bewerbers im Einzelfall beurteilt werden. Bei einer Verurteilung wegen Betrugs zur Erlangung von BAföG-Leistungen muss die charakterliche Eignung zunächst verneint werden. Sie kann aber bei einer Verurteilung zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen n a c h A b l a u f v o n i.d.R. d r e i J a h r e n (...) gerechnet ab Vornahme der letzten zur Vollendung der Tat erforderlichen Tathandlung (z.B. Absenden des Antrags), bei zwischenzeitlicher Bewährung in der Regel wieder bejaht werden.
Nach dieser Information wird man also bereits nach Ablauf von 3 Jahren - und zwar sogar nach der Tat, nicht der Verurteilung - zum Referendariat zugelassen.
Das hilft in meinem Fall leider nicht viel, denn ich muss ja eine Erklärung darüber abgeben, ob ich in den letzten fünf Jahren verurteilt worden bin.
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Ich bin ziemlich verzweifelt und überlege, ob ich mich überhaupt bewerben soll, weil ich aufgrund der Eintragung ins BZRG wahrscheinlich von vornherein keine Chancen habe. Ich wäre Ihnen deshalb dankbar, wenn Sie auf die obigen Punkte eingehen könnten und mir vor allem sagen könnten, ob für mich nach § 53 (1) + (2) eine Offenbarungspflicht besteht oder nicht – und wenn ja, welche Angaben ich machen muss (z.B. Zeitpunkt, Strafmaß etc. angeben – oder ist das nicht nötig)?
Vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.03.2009 | 15:36
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
In dem Forum www.bafoeg-rechner.de wurde eine Mail des Bayerischen Kultusministeriums veröffentlicht.
Deren Inhalt gebe ich kurz wie folgt wieder:
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"Vor der Übernahme eines Bewerbers in den staatlichen bayerischen Schuldienst fordert das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Überprüfung seiner charakterlichen Eignung für den Lehrberuf in ständiger Verwaltungspraxis einen Auszug aus dem Bundeszentralregister an. Hierin sind auch solche Vorstrafen aufgeführt, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demnach kann auch eine Vorstrafe unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen bei der Einstellungsentscheidung berücksichtigt werden.
Ob eine Vorstrafe der Einstellung entgegensteht, wird für jeden Einzelfall gesondert geprüft.
Hierzu wird, soweit für erforderlich gehalten, die zugrunde liegende Entscheidung (Strafbefehl bzw. Urteil) eingesehen.
Im Bereich der Vermögensdelikte wird grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt. Eine allgemeine Verwaltungspraxis zur Auswirkung von Vorstrafen, die auf den unberechtigten Bezug von BAFÖG-Leistungen zurückgehen, auf die Einstellungsentscheidung gibt es derzeit noch nicht, da Vorstrafen auf Grund solcher Sachverhalte erst seit kurzer Zeit bekannt werden.
Es ist jedoch beabsichtigt, bei künftigen Einstellungsentscheidungen nach folgenden Prinzipien verfahren:
Grundsätzlich steht eine Vorstrafe auch von weniger als 90 Tagessätzen auf Grund eines solchen Sachverhalts einer Einstellung des Bewerbers zunächst entgegen. Die bisher bekannten Fälle sind allerdings, soweit es sich um die einzige Vorstrafe des Betroffenen handelt und keine weiteren Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorliegen, der bei einem bereits verbeamteten Lehrer seine sofortige Entlassung rechtfertigen würde, in einem Bereich angesiedelt, in dem der Einsatz an privaten Schulen nicht versagt werden muss. Damit ist nach Ihren Angaben, wenn es sich um Ihre erste und einzige Vorstrafe handelt, davon auszugehen, dass Ihnen der Privatschulbereich offensteht.
Dagegen hindert im Regelfall eine Vorstrafe im von Ihnen angesprochenen Bereich, sofern der Betroffene im Übrigen strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und keine sonstigen Anhaltspunkte für einen schwererwiegenden charakterlichen Mangel vorliegen, der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) nicht, da hier die Ausbildung im Vordergrund steht und der Zugang zum Vorbereitungsdienst als allgemeiner Ausbildungsstätte nur aus schwerwiegenden Gründen versagt werden kann.
Eine Vorstrafe darf auch für den Fall, dass sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist, nach Ablauf der in §§ 46, 47 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister geregelten Tilgungsfrist nicht mehr berücksichtigt werden. Spätestens nach Ablauf der Tilgungsfrist steht die von Ihnen genannte Vorstrafe Ihrer Einstellung in den bayerischen staatlichen Schuldienst daher nicht mehr entgegen.
Die kürzeste im Gesetz vorgesehene Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre. Ob in Ihrem Fall die Tilgungsfrist bereits nach fünf Jahren oder erst später ablaufen wird, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Der Ablauf der Tilgungsfrist hängt nämlich nicht nur von der einzelnen Eintragung, sondern vom weiteren Registerinhalt und unter anderem davon ab, ob zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer Eintrag erfolgt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für Ihr Studium alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen"
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Wie Sie oben selbst nachlesen können differenziert die Verwaltungspraxis zwischen Referendariat und anschließender Verbeamtung, da während des Referendariat der Ausbildungszweck im Vordergrund steht.
Fest steht jedenfalls, dass die Tat nach Ablauf der 5 Jahre gemäß § 51 BZRG nicht mehr zu Ihrem Nachteil verwertet werden darf.
Ich kann Ihnen also mit gutem Gewissen empfehlen, die Angaben vor dem Referendariat wahrheitsgemäß und insbesondere vollständig zu machen. Ansonsten riskieren Sie den Vorwurf, dass Sie den Arbeitgeber getäuscht haben.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Anhang
§ 46 BZRG
Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.
fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
...
§ 51 BZRG
Verwertungsverbot
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.