Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können zwar in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO
am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird jedoch gemäß § 261 Abs. 3 Nr. ZPO
(Zivilprozessordnung) durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Voraussetzung ist jedoch die Rechtshängigkeit der Streitsache.
Bei einem Mahnverfahren gilt insoweit ergänzend § 696 Abs. 3 ZPO
, wonach die Streitsache mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden ist, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
Die Abgabe hätte also innerhalb eines den Umständen nach angemessenen Zeitraums erfolgen müssen. Aus Ihren Angaben ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die anders war.
In diesem Fall wäre das Amtsgericht nach wie vor zuständig. Ihr Umzug hat daher gemäß § 261 Abs. 3 Nr. ZPO
keine Auswirkungen.
Sie können trotzdem natürlich die örtliche Zuständigkeit rügen und Abgabe an das (nach Ihrer Auffassung ) zuständige Gericht beantragen. Dabei sollte man sich aber immer schon hilfsweise gegen die geltend gemachten Ansprüche verteidigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Telefon 02361 370 340 0
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Diese Antwort ist vom 05.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Sämann,
ich bedanke mich recht herzlich für die schnelle Beantwortung meiner Frage und möchte ergänzend folgende Nachfrage stellen:
Als der Mahnbescheid erlassen und zugestellt wurde, war ich bereits an die neue Anschrift umgezogen (!), lediglich bei Beauftragung des Rechtsanwaltes habe ich an der "alten" Anschrift gewohnt.
Der Mahnbescheid konnte mir an die neue Anschrift ausschließlich deshalb zugestellt werden, weil dieser innerhalb des Gerichtsbezirks des zuständigen Mahngerichts in Hagen nachgesendet wird.
Ich habe, nachdem mir der Mahnbescheid zugestellt wurde, unverzüglich von einem Widerspruch Gebrauch gemacht und dem Mahngericht mitgeteilt, dass ich umgezogen bin und deshalb das Amtsgericht B nun örtlich zuständig ist.
Gem. § 696 Abs. 1 ZPO
gibt das zuständige Mahngericht die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens aber nur dann an ein vom Antrag auf Erlass des Mahnbescheids abweichendes Gericht ab, wenn beide Parteien übereinstimmend die Abgabe an das entsprechende Gericht erklärt haben.
Insofern hätte man ja als Antragsgegner gar keine Chance, an seinem Gerichtsort verklagt zu werden, weil der Antragsteller immer ein örtlich unzuständiges Gericht angeben könnte, an das der Rechtsstreit dann abgegeben wird, wenn der Antragsteller übereinstimmend zum Antragsgegner nicht die Einverständnis erklärt.
Nach alledem war die Zuständigkeit des Amtsgerichts A ausschließlich bei Beauftragung des Rechtsanwaltes gegeben, über dessen Kostennote nun gestritten wird.
Bei Erlass und auch bei Zustellung des Mahnbescheids war aber das Amtsgericht B zuständig.
Wann trat also die Rechtshängigkeit ein, die begründet, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts A gegeben ist?
Ich teilte dem Mahngericht ja mit, dass das Amtsgericht B zuständig ist. Trotzdem wurde die Sache an das Amtsgericht A abgegeben.
Bleibt es also dabei, dass ich ausschließlich die örtliche Zuständigkeit rügen kann, aber keinen Anspruch auf Abgabe an das Amtsgericht B habe?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 696 Abs. 5 ZPO
ist das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird hierdurch nicht in seiner Zuständigkeit gebunden. Im Ergbenis wird also zunächst an das Empfangsgericht abgegeben, ohne Rücksicht darauf, ob es endgültig überhaupt sachlich und örtlich uständig ist.
Sie können beim Amtsgericht A die örtliche Zuständigkeit rügen. Im Rahmen dieses Antrages wird das Amtsgericht A seine örtliche Zuständigkeit prüfen und den Rechtsstreit auf Antrag auch an das Amtsgericht B abgeben. Stellt der Kläger keinen Verweisungsantrag, würde die Klage als unzulässig abgewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt