Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das sich das auf nur eingetragene Bäume bezieht, würde ich so nicht sagen, denn das geht aufgrund der allgemeinen Formulierung in der Auflage nicht hervor. Das hätte man schon direkt auf den Lageplan und die dortigen Eintragungen beziehen müssen, was aber unterblieben ist.
Letzte Auslegungszweifel sind stets mithilfe einer Klarstellung der Baugenehmigungsbehörde auf schriftlichem Weg zu klären.
Auf die Stammesbreite kommt es nicht an, was jedenfalls klar aus der Auflage hervorgeht.
Unterschieden wird zwischen direkt und indirekt betroffenen Bäumen. Diese dürfen nach meiner Auslegung nicht gefällt werden. Denn ansonsten hätte auch das so gesondert aufgeführt werden müsste.
Auflagen können möglicherweise aber später noch unter Umständen geändert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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