Sehr geehrter Ratsuchender,
es kommt nicht darauf an, ob hier B die Stellplätze nutzt oder er gar durch das Parken von A oder seiner Gäste behindert wird.
Soweit B Eigentümer dieser Flächen ist, ist jede Nutzung gegen seinen Willen widerrechtlich. Soweit auch keine Wegerechte im Grundbuch eingetragen sind, die ein Passieren fremder Flächen ermöglichen sollen, ist jede Nutzung vom Willen des Eigentümers abhängig.
Er kann jederzeit eine Unterlassungsklage bei Gericht anhängig machen, daß diese Vorgehensweise unterbunden wird und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld fällig wird.
Am besten nicht mit ihm streiten und ihn einfach nur beschwichtigen, daß die Vorfälle in Zukunft seltener werden, auch wenn sie ab und zu auch durch Gäste von A sich wiederholen würden.
MFG
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Guten Tag,
vielen Dank für die Antwort! Ich hätte noch eine Rückfrage.
B ist lediglich Eigentümer einiger Stellplätze, neben anderen Wohnungseigentümern, die dort ebenfalls Stellplätze besitzen. Die Zufahrt führt von der Straße an der Haustür vorbei zu diesen Stellplätzen.
Liegt die Zufahrt dann nicht im Gemeinschaftseigentum aller Bewohner?
Die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftseigentum liegt hier nahe, aber das auch auch abweichen wegen ungeordneter Eigentumsverhältnisse, was in manchen Fällen gar nicht mal so selten ist. Ausschlaggebend wäre hier das Grundbuch, dem die Eigentumsverhältnisse zu entnehmen wären. Bei Gemeinschaftseigentum greifen Unterlassungsansprüche eines Miteigentümers sicherlich nicht, anders wäre dies, wenn ihm diese Teilflächen aber auch noch gehören, aus gleich welchem Grunde auch immer....