Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich ist es richtig, dass in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO
(Baunutzungsverordnung) nur kleine Gewerbebetriebe zulässig sind, die der Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebietes dienen.
Dazu ist Ihr Vorhaben nicht zu zählen.
Eine Zulässigkeit Ihres Vorhabens ergibt sich auch nicht aus § 13 BauNVO
.
Danach sind Räume in einem Gebäude für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig.
Da Sie ein Gewerbe betreiben, ist eine freiberufliche Tätigkeit wohl unstreitig nicht gegeben.
Begrifflich schließen sich Gewerbe und freiberufliche Tätigkeit gegenseitig aus.
Dennoch unterwirft § 13 einige Erscheinungsformen gewerblicher Betätigung der für Freiberufler geltenden Zulässigkeitsregelung. Solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Weise wie Freiberufler ausüben, sind diesen gleichgestellt.
Zweck dieser Regelung ist es, diejenigen Berufe in § 13 einzubeziehen, die wegen der Ähnlichkeiten in der Berufsausübung planungsrechtlich ebenso behandelt werden müssen wie die freien Berufe.
Darunter verstand der Bundesrat, auf dessen Vorschlag die Ergänzung zurückgeht, z. B. Handelsvertreter (ohne Auslieferungslager), Handelsmakler, Versicherungsvertreter und Masseure, die teilweise in den Kreis der freien und den ihnen ähnlichen Berufe eingeordnet sind.
Unter diese Variante des § 13 fallen z. B. Betriebe zur Entwicklung von Computerprogrammen, nicht aber deren Fabrikation und Vertrieb (NdsOVG, U. v. 14. 9. 1993 - 1 L 35/91
-, NVwZ-RR 1994, 487
).
Da letzteres in Ihrem Fall jedoch vorliegt, ist von einer Gleichstellung nicht mehr auszugehen.
Dabei dürfte es auch kaum auf den Umfang des Vertriebes ankommen, so dass auch das 2 mal monatliche Ausliefern zum Vertrieb zählt.
Die Übergänge zu den freien Berufen sind fließend. Dies belegt die einkommensteuerrechtliche Umschreibung des §18 EStG
; den freien Berufen werden dort neben den ausdrücklich genannten auch „ähnliche Berufe“ zugerechnet (ebenso § 1 Abs. 2 PartGG
). Für die Anwendung des § 13 kommt es daher wie gesagt entscheidend auf die Ähnlichkeit eines gewerblichen Berufs mit den Eigenschaften des freien Berufs an.
Ein Vertrieb gehört hierzu jedenfalls nicht.
Bedauerlicherweise lässt sich kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
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Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt