Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Das Gesetz geht hier in § 23 Absatz 1 EStG von Folgendem aus:
"... Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden ..."
Die gesetzliche Regelung setzt lediglich in der ersten Alternative die ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraus.
Im Hinblick auf die zweite Alternative in § 23 Absatz 1 EStG verlangt die Finanzverwaltung, dass der Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht drei volle Kalenderjahre umfassen muss.
Dies bedeutet im Einzelnen, dass der Zeitraum der Eigennutzung zumindest drei Kalenderjahre tangieren muss.
Ausreichend wäre bspw. eine Eigennutzung am 31.12.2014, im vollen zweiten Kalenderjahr 2015 und am 01.01.2016 des dritten Kalenderjahres ausreichend.
Auch ein Leerstand der Wohnung vor der Veräußerung wird dann als unschädlich angesehen, wenn im Jahr der Veräußerung eine Selbstnutzung erfolgt.
Sollte im Jahr der Veräußerung keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgt sein, fordert die Finanzverwaltung insoweit, dass durch die vorherige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zumindest drei Kalenderjahren betroffen worden sein müssen.
Wenn Sie Teile der Wohnung unentgeltlich an Ihren Mann zur Nutzung zu Wohnzwecken überlassen haben, wäre die Nutzung der Wohnung zu Ihren Wohnzwecken noch gegeben, wenn die Ihnen verbleibenden Räume als Wohnung anzusehen sind und ein eigener Hausstand geführt werden kann.
In der unentgeltlichen Überlassung einer gesamten Wohnung liegt dann aber keine Nutzung mehr zu eigenen Wohnzwecken des Eigentümers, vgl. BMF v. 5.10.2000 – IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl. I 2000, 1383.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen. Anderenfalls mögen Sie eine positive Bewertung abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -