Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Zwar wäre nach § 63 BauO NRW die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig. Nach § 2 des Bürokratieabbaugesetzes ist für die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage aber nur noch eine Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
Die Nutzung dürfte weiterhin den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Nach § 13
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind jedoch sowohl in Kleinsiedlungsgebieten nach § 2 BauNVO
, in reinen Wohngebieten nach § 3 BauNVO
und in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO
Räume für freiberuflich Tätige zulässig. Da die Wohnung auch nach der Teilungserklärung sowohl zu Wohnzwecken als auch gewerblich genutzt werden darf, wäre eine Nutzung für die freiberufliche Tätigkeit daher auch zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Guten Tag, sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage zu so später Uhrzeit. Ihr Feedback hat mir in jedem Falle bereits sehr weitergeholfen, - hierfür herzlichen Dank!
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist diese gemischte Nutzung mit Wohnen und freiberuflicher Arbeit incl. seiner 2 Angestellten also im Prinzip zulässig.
Gibt es darüber hinaus festgelegte Kriterien oder Einschränkungen hinsichtlich der Aufteilung der gesamten Wohnung (Flächenanteile für Wohnen und Arbeit) und der Anzahl der Beschäftigten?
Konkrete Situation: Neben Wohnküche und Bad existieren 4 Zimmer im EG und ein separates Mansardenzimmer, das zur Wohnung gehört.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe anhand Ihrer Schilderung davon aus, dass die freiberufliche Nutzung der Wohnung durch den Steuerberater in dem beschriebenen Umfang zulässig ist. So kann sich der Begriff "Räume" in § 13 BauNVO
bei Häusern mit mehr als einer Wohnung auch auf die gesamte Wohnung beziehen. Freie Berufe sind demnach in Wohnungen zulässig, wenn diese Nutzung die Wohnnutzung des Gebäudes nicht dominiert. Dadurch soll die
Eigenart des Gebietes gewahrt und die Wohnnutzung geschützt werden. Nicht zulässig ist
daher die Berufsausübung, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht oder wenn von
der Nutzung unzumutbare Belästigungen und Störungen ausgehen. Dabei werden bis zu 10 Beschäftigte noch als zulässig angesehen. Störende berufsbedingte Emissionen von Maschinen oder andere laute Nutzungen liegen nicht vor. Des weiteren dürfte der Publikumsverkehr noch als wohnähnlich angesehen werden. Letztlich kommt es darauf an, dass der Wohncharakter des Gebietes nicht gestört wird. Hierfür gibt es in Ihrem Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Die Tätigkeit des Steuerberaters sollte daher zulässig sein.
Ich musste aber leider feststellen, dass das Bürokratieabbaugesetz zum 31.12 2012 außer Kraft getreten ist. Dies bedeutet daher leider, dass Sie doch tatsächlich für die Nutzungsänderung eine Baugenehmigung beantragen müssten. Diese wäre jedoch wegen der Zulässigkeit der freiberuflichen Nutzung zu erteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen nun zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin