Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:
1.)
Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Notar unparteilich tätig wird und seine Einschaltung nach dem gesetzlichen Leitbild dem Schutz und der Beratung der Vertragsparteien dient, hat er zahlreiche Aufklärungs- und Warnpflichten. Er muss eine ausgewogene´und den Interessen beider Parteien gerecht werdende Vertragsgestaltung sicherstellen und muss auf Risiken hinweisen.
Als Grundregel kann man sagen, dass im Rahmen der Aufklärungspflicht alle Umstände offenbart werden, die für den Kaufentschluss von entscheidender Bedeutung sind. Regelmäßig gehört hierzu auch das Bestehen eines Wege- bzw. Notwegerechtes.
Diese Aufklärungspflicht trifft aber auch den Verkäufer und den Makler. Bei letzterem gelten die Aufklärungspflichten umso mehr wie der Verkäufer sich im Hintergrund hält.
zu 2.)
Sie können eine Notwegerente gemäß § 917 Abs. 2 BGB geltend machen. Deren Höhe richtet sich nach dem Nachteil des Wegerechtes für das Verbindungsgrundstück. Maßgeblich ist die Beeinträchtigung des Verkehrswertes. Daher ist jeder Einzelfall gesondert durch Hinzunahme eines Sachverständigen zu beurteilen.
Der Anspruch auf die Rente verjährt gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist in 3 jahren. Rückstände können daher nur für 3 jahre geltend gemacht werden. Allerdings haftet ein Erwerber nur dinglich für Rückstände (§ 914 Abs. 3, 1107). Persönlich haftet er nur für die Zeit ab Eigentumserwerb. Der Veräußerer haftet persönlich für Rückstände.
Nach Feststellung der Höhe einer zu zahlenden Rente sollten Sie sich daher von einem Kollegen eingehend über das weitere Vorgehen beraten lassen. Eine solche Strategie kann im Rahmen dieses Forums nicht in allen Details erarbeitet werden, da dieses Forum nur dazu dient einen ersten Überblick über die rechtliche Situation zu geben.