Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Verpflichtung zum Schadensersatz könnte sich hier allenfalls aus § 823 Abs.2 BGB
i.V.m. § 164 StGB
ergeben. Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB
stellt in zwei Alternativen eine strafbare Handlung dar.
1) Ein Dritter wird bei einer entsprechenden Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder eines Dienstvergehens beschuldigt.
2) Es wird über einen Dritten bei einer zuständigen Verfolgungsstellen wider besseres Wissen eine Tatsachenbehauptung aufgestellt - welche geeignet ist - ein behördliches Verfahren gegen diese Person einzuleiten.
Jedoch erfordert es jeweils in subjektiver Hinsicht einer entsprechende Absicht. Da Sie hier lediglich die Person nicht mehr erkannten, ist von einem Vorsatz nicht auszugehen.
Sie sollten daher zunächst diese Aufforderung ignorieren. Sollten weitere Zahlungsaufforderung eingehen, können Sie sich an einen Anwalt wenden, der eine entsprechende endgültige Ablehnung formuliert.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft eine gewisse Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bitte bedenken Sie, dass keine umfassende rechtliche Beurteilung erfolgen kann im Wege dieser Erstauskunft.
Abschließend sei noch erwähnt, dass eine Bewertung der Antwort Ihrerseits diesen Service transparenter und verständlicher erscheinen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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