Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich hatte Ihre angaben so verstanden, dass die Veranstaltung bereits beendet war und der Parkplatz für die Öffentlichkeit wieder frei gegeben war. Bitte korrigieren Sie mich, wenn dies falsch ist, da sich dann ggf. die rechtliche Einschätzung ändert.
Eine Nötigung durch Ihre Ordner kann ich nicht erkennen. Es fehlt meiner Meinung nach u.a. an der Dauer der Handlung und zudem gab es ja wohl eine zweite Ausfahrt.
Hinsichtlich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrs könnte man mit einer SEHR weiten Auslegung des § 315c StGB
zu einem Anfangsverdacht kommen, dieser würde für polizeiliche Ermittlungen ausreichen. Dies würde sich allerdings nur auf die erste Handlung des Stoppens zum Zwecke der Ermahnung beziehen.
Nachdem ein Ordner angefahren wurde, sieht die rechtliche Bewertung anders aus.
Nach § 127 StPO
kann JEDERMANN einen Verdächtigen einer Straftat, wenn seine Identität nicht sofort feststellbar ist (und dies wäre hier der Fall) diese Person vorläufig festnehmen (bis die Polizei kommt oder die Identität anders festgestellt wird).
Wenn aber eine Berechtigung hierzu besteht, dann kann es keine Straftat sein, die betreffende Person festzuhalten/aufzuhalten.
Im Gegenteil der Fahrer des Fahrzeugs hat sich einer gefährlichen Körperverletzung (je nach Geschwindigkeit auch einer versuchten schweren Körperverletzung) und einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht, die Mitfahrer eventuell wegen (psychischer) Beihilfe.
Bitte kontrollieren sie, ob es eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung („Verfahren gegen Sie") oder um eine Zeugenvernehmung („Verfahren gegen …") handelt. Manchmal sind die hiesigen Ladungen in dieser Beziehung sehr vage.
Sollte es nicht klar sein, ob die Ordner als Beschuldigte oder als Zeugen vernommen werden sollen, empfehle Ihren Mitarbeitern/Ordnern dringend keine Aussage zu machen bevor Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgt ist. Wenn auch nur der Verdacht besteht, dass sich das Verfahren gegen die Ordner richtet, dann haben diese ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO
und müssen KEINE Angaben machen und auch nicht bei der Polizei erscheinen (empfehle ich grundsätzlich).
Wenn Sie das Kennzeichen haben, können Sie bzw. Ihre Ordner über den Zentralruf der Versicherer Tel. 0180 25026 Halter und Versicherung des Fahrzeugs erfahren. Die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen kann durch Ihre Ordner (und ggf. durch Sie bei Lohnfortzahlungsansprüchen) unabhängig vom strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgen.
Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann meine Antwort daher nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte und stehe Ihnen hier gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Für weitergehenden Beratungsbedarf können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten ansprechen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - auch per E-Mail - mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Diese Antwort ist vom 08.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ja sie sehen das richtig, es war nach Ende des Treffens aber Mieter bleib ich auf unbestimmte Zeit, ich habe dort auch das übertragene Hausrecht und bin befugt Platzverweise im Sinne des Hausherrn zu erteilen zu jeglichen Zeiten. Es steht also in meiner Pflicht als Mieter auf dem Gelände für Ordnung zu sorgen.
Im Schreiben der Polizei steht "Vernehmung als Beschuldigter". Ich habe nun meinen Ordnern empfohlen die Ladung nicht wahr zu nehmen.
Ein stoppen eines Fahrzeuges, ist das dann nun ein gefährlicher Eingriff? Ich selbst wollte das Verhalten dieses Fahrzeugführers zu Anzeige bringen wegen Sachbeschädigung, weil auf dem Gelände der Gummiabrieb der Reifen zu sehen ist und wir die Reinigungskosten tragen müßen, sowie weil sich eben noch Personen dort befanden wo dieser Donut gemacht wurde, warum wurde meine Anzeige von der Beamtin nicht aufgenommen? Kann ich rechtlich auf die Aufnahme einer Anzeige bestehen? Weil dieses Verhalten sehe ich als eine Gefährdung im Straßenverkehr und somit auch als eine Straftat, bei der ich dann nach § 127 StPO handeln durfte?
Warum muss der Fahrer denn nicht die Anzeige gegen meine Ordner wegen Gefährdung im Straßenverkehr anzeigen sondern die Polizei tut das? Obwohl der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, lediglich der Halter wurde ermittelt, eine Firma, es handelte sich bei dem Fahrzeug um einen Firmenwagen.
Die Versicherung haben wir angerufen, habe mir den Halter nennen lassen, ich habe den Fall am Telefon geschildert, es schaltete sich von dort aus ein Anwalt direkt ein. Wir selbst haben einen Internet Dienst in Anspruch genommen, Anwälte die einem kostenlos helfen und sich die Kosten ihrer Arbeit über die Versicherungen wieder holen.
Ein Stoppen eines Fahrzuegs KANN ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehrs sein. Es kommt auf die Gesamtumstände an. Wenn es sich auf abgesperrtem Privatgelände ohne öffentlichen Zugang gehandelt hat, dann wäre keine Gefährdung des Straßenverkehrs im strafrechtlichen Sinn möglich. Wenn es sich um Privatgelände mit Freigabe für den öffentlichen Verkehr handelt, dann schon.
Eine Sachbeschädigung liegt möglicherweise vor, nur sind Sie insoweit höchstwahrscheinlich nicht strafantragsberechtigt. Ich vermute, dass deswegen die Strafanzeige nicht aufgenommen wurde.
Die abgrenzbaren weiteren Reinigungskosten können Sie aber zivilrechtlich verlangen.
Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist ein sog.Offizialdelikt. d.h. Wenn der Polizei der Sachverhalt bekannt wird, muss sie von Amts wegen ermitteln, eine Anzeige ist nicht erfoderlich (im Unterschied zu Strafantragsdelikten wie z.B. Sachbeschädigung).
Nicht nachvollziehbar ist, wieso die gegnerische Versicherung FÜR Sie einen Anwalt einschaltet. Die Versicherung will Geld SPAREN und wird mit Sicherheit nicht zu Ihren Gunsten aktiv - im übrigen gibt es keine Anwälte, die umsonst arbeiten. Das ist berufsrechtlich nicht zulässig. dieser Internetdienst erscheint mir daher nicht seriös.