Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Sie könnten sich einer (versuchten) Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht haben. Hinsichtlich der Körperverletzung kommt es darauf an, ob die Politesse tatsächlich einen „Hechtsprung“ machte oder nicht und ob diese sich hierbei Verletzungen zuzog. Falls eine Verletzung der Politesse vorliegend gegeben ist - ein blauer Fleck oder Kratzer wäre schon ausreichend -, kommt auch eine vollendete Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Betracht.
Daneben könnten Sie auch die Ordnungswidrigkeit der falschen Namensangabe verwirklicht haben, indem Sie sich weigerten sich auszuweisen.
Die genaue Strafhöhe ist diesseits ohne Kenntnis der Strafakte nicht abzuschätzen. Bei einer Verurteilung haben Sie aber, so Sie nicht einschlägig vorgestraft sind und sich die Politesse nicht verletzte, jedenfalls mit einer Geldstrafe zu rechnen. Die genaue Tagessatzhöhe hängt von Ihrem Einkommen ab. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach Ihrem Nachtatverhalten sowie Ihrer Schuld. Die geständige Einlassung und eine Entschuldigung (eventuell schriftlich) wirken strafmildernd.
Eine abschließende Prozesstaktik kann aufgrund der fehlenden Informationen nicht gegeben werden. Es empfiehlt sich aber einen Anwalt vor Ort zu beauftragen, um Akteneinsicht zu bekommen. Auch hinsichtlich der Strafhöhe oder einer ebenfalls in Betracht kommenden Einstellung wirkt sich die Heranziehung eines Kollegen in der Regel positiv aus. Gerne stehe auch ich Ihnen dahingehend zur Verfügung.
Ob und inwiefern die Anzeige Erfolg hat, kann ebenfalls ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts und der Strafakte nicht abschätzen. Es kommt darauf an, ob Ihnen der von der Politesse geschilderte Sachverhalt bewiesen werden kann. Diesbezüglich wird es vorliegend darauf ankommen, ob Sie Zeugen für Ihre Variante des Sachverhalts haben und ob diese glaubwürdig sind.
Die Politesse durfte Ihre Tür aufreißen, wenn sie Ihr vorausgegangenes Verhalten so deuten durfte, dass Sie wegfahren, Ihre Kollegin umfahren und/ oder verletzen wollten.
Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahme sind die tätigen Polizeibeamten verpflichtet, sich mittels Ihres Dienstausweises auszuweisen.
Bitte beachten Sie, dass obige Ausführungen aufgrund fehlender Kenntnis der Strafakte nur eine erste Einschätzung des Sachverhaltes darstellen kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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