Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Eine Nötigung liegt hier nicht vor. Eine solche setzt voraus, dass jemand rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Wie z.B. das OLG Düsseldorf in der Entscheidung 5 Ss 383/95
ausgeführt hat, kann im Straßenverkehr Gewalt (im Sinne einer Nötigung) durch die Verursachung einer Gefahrenlage herbeigeführt werden, die einen anderen Verkehrsteilnehmer, der durchschnittlich empfindlich ist, in unüberwindbare Furcht versetzt. „Wer als Autofahrer einen anderen Verkehrsteilnehmer jedoch nicht gefährdet, sondern lediglich belästigt, erreicht den der körperlichen Zwangseinwirkung vergleichbaren Grad an psychischer Beeinflussung nicht, wenngleich auch eine solche Verhaltensweise im Einzelfall bei dem betreffenden Verkehrsteilnehmer zu Nervosität und Fahrunsicherheit führen kann (hier: Nötigung abgelehnt bei mehrmaligem langem Hupen an einer Kreuzung, um einen Autofahrer, der einen Fahrradfahrer die Straße überqueren lassen wollte, zur Weiterfahrt zu veranlassen)."
Ich interpretiere Ihre Sachverhaltsschilderung nicht so, dass Sie durch das Hupen in eine besondere Furcht oder ähnliches versetzt wurden, sondern dass Sie sich im Wesentlichen über das Hupen geärgert haben, weil der Überholvorgang Ihrer Ansicht nach völlig korrekt war. Eine solche Belästigung ist allerdings nicht strafbar.
Es könnte hier allenfalls ein Verstoß gegen § 16 StVO
vorliegen („Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder 2. wer sich oder Andere gefährdet sieht."), der nach dem Bußgeldkatalog mit einem Regelsatz von 10,00 € geahndet wird.
Im Ergebnis würde ich empfehlen, hier trotz Ihres Ärgers über die Angelegenheit von weiteren Schritten abzusehen, da diese im Ergebnis voraussichtlich zu nichts führen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.08.2013
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10:44
Antwort
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