Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine strafbare Nötigung gemäß § 240 StGB dürfte durch das Schreiben allein nicht erfüllt sein. Insoweit wäre schon die „Drohung mit einem empfindlichen Übel" fraglich, da lediglich in Aussicht gestellt wird, dass „gegebenenfalls" Mehrkosten für Sie entstehen können. Auch ein „erhöhter Grad sittlicher Mißbilligung" , den die Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandmerkmals „verwerflich" (§ 240 Absatz 2 StGB) voraussetzt, dürfte nicht vorliegen. Nicht zuletzt wäre auch ein ausreichender Vorsatz der Hausverwaltung fraglich.
Allerdings könnten vorliegend durchaus zivilrechtliche Ansprüche gegeben sein. Wenn aufgrund Verschuldens der Hausverwaltung die Terminbekanntgabe erst zu spät stattfand und Ihnen hierdurch z.B. zusätzliche Fahrtkosten, Arbeitsausfall oder ähnlicher Schaden entstanden ist, können entsprechende Schadensersatzansprüche wegen der Pflichtverletzung gegen die Hausverwaltung bestehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen