Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Eine Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter einem anderen ein bestimmtes Verhalten (Handeln, Dulden oder Unterlassen) aufzwingt. Dies muss mit Gewalt (oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, die hier außer Acht gelassen werden kann) geschehen, also – so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa Beschluss vom 24.04.1997, Az. 3 Ss 53/97 - über einen physisch vermittelten Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.
Da sich der Gegner hier schon nicht in einer Zwangslage befunden hat, weil er genug Platz hatte, um Sie zu passieren und den Parkplatz ggf. über die andere Ausfahrt zu verlassen, fehlt es bereits am sog. objektiven Tatbestand der Nötigung. Im Gegenteil könne man wegen dessen Gesten daran denken, dass er Ihnen seinen Willen aufzwingen wollte.
Dass der Gegner womöglich Strafanzeige erstattet, kann nicht verhindert werden. Es wäre jedoch erstaunlich, wenn die Polizei dieser nachgehen und die Sache nicht unmittelbar einstellen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt