Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zunächst zählt der Elternzeitantrag. Wenn sie hier bereits Zeiten angegeben haben, ist es ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht möglich diese zu verlängern oder abzukürzen. Ob die Elternzeit bereits angetreten wurde ist leider irrelevant. Mit der Antragstellung geht quasi ein Verzicht auf die übrige Elternzeit einher. Ausnahmen bestehen nur bei sehr wichtigen Gründen, dann kann der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Einer Zustimmung bedarf es also auch hier, aber diese ist leichter zu erlangen ( § 16 Abs. 3 BEEG)
2. Sie können vor dem dritten Geburtstag noch eine weitere Babypausen einlegen, allerdings ist dies erst nach dem 2. Geburtstag ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Elternzeit ab dem 2. Geburtstag bis zum 3. Geburtstag ist bis zu 7 Wochen VOR der Inanspruchnahme der Elternzeit zu beantragen ( §16 Abs. 1 BEEG) . Ihr erster ( bereits eingereichter) Antrag musste also die ersten 2 Lebensjahre des Kindes umfassen,( §16 Abs. 1 BEEG) hier sind Änderungen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. ( § 16 Abs. 3 BEEG) für die Zeit zwischen 2. Geburtstag und 3. Geburtstag ist ein erneuter Antrag 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit möglich.
Die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag wird 13 Wochen vor ihrem Antritt beantragt ( § 16 Abs. 1 BEEG), hängt allerdings von der Zustimmung des Arbeitgebers ab. Er kann sie nur bei dringenden betrieblichen Gründen zurückweisen.
Fazit: sie können vor dem 3. Geburtstag nach dem 2. Geburtstag Erziehungsurlaub beantragen und nach dem 3. Geburtstag.
3. Wenn sich die 3 Monate direkt an den Mutterschutz angeschlossen haben, so gelten Mutterschutz und Erziehungszeit als Teil1. Wenn Mutterschutz und Erziehungszeit in zeitlichem Abstand liegen, gilt die erste Erziehungszeit als Abschnitt 1. Bei ihnen gilt also die Zeit im Jahr 2018 als Abschnitt 1, eine Anrechnung der Mutterschutzfrist auf die Erziehungszeit ist in ihrem Fall nicht vorgesehen, da sie nicht nahtlos von Mutterschutz in Erziehungsurlaub gegangen sind ( § 16 Abs. 1 BEEG)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen