Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Mit dem Versorgungsausgleich hat das geplante Darlehen nichts zu tun. Der Versorgungsausgleich betrifft den Ausgleich der Rentenanwartschaften und anderer Altersversorgsansprüche, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben.
2.
Sie meinen den Zugewinnausgleich, als die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen.
Vorrangig vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs sind vertragliche Vereinbarungen.
Um das von Ihnen gewünschte Ziel zu erreichen, rate ich Ihnen, mit Ihrer Ehefrau einen Darlehensvertrag in schriftlicher Form abzuschließen. Eines Ehevertrags (Gütertrennung) bedarf es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt