Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Bei der Beantwortung habe ich folgende Annahmen zugrunde gelegt:
- Ihre Ehefrau ist Eigentümerin einer Immobilie. Diese ist selbst nicht insolvenzgefährdet.
- Sie sind insolvenzgefährdet.
- Es steht im Raum, dass Ihre Ehefrau Ihnen an ihrer Immobilie ein Nießbrauchsrecht einräumt.
Demzufolge stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Im Rahmen einer Insolvenz gehört grundsätzlich all das Vermögen des Schuldners, welches er zum Zeitpunkt der Eröffnung hat sowie solches, welches er während des Verfahrens erlangt, zur Insolvenzmasse, § 35 Abs. 1 InsO. Nicht zur Insolvenzmasse gehören jedoch unpfändbare Vermögensgegenstände, § 36 Abs. 1 S. 1 InsO.
Gemäß § 857 Abs. 3 ZPO sind unveräußerliche Rechte der Pfändung nur insoweit unterworfen, wie ihre Ausübung einem anderen übertragen werden kann. Diese Konstellation ist wegen § 1059 BGB beim Nießbrauch einschlägig.
Dies hat zur Konsequenz, dass das Nießbrauchsrecht selbst zwar nicht verkauft oder versteigert werden kann, d.h. es bliebe Ihnen erhalten und nach der Insolvenz könnten Sie hierauf auch wieder voll zugreifen. Allerdings ist es möglich, die Ausübungsrechte zu verwerten. Demnach kann auch eine Zwangsverwaltung des Nießbrauchsgegenstand angeordnet werden, vgl. § 165 InsO sowie auch BGH Urteil vom 12.01.2006 - IX ZR 131/04. In der Folge könnten Sie hierüber nicht bestimmen und erhielten auch die Einkünfte hieraus nicht.
Die Immobilie Ihrer Ehefrau ist hiervon für sich nicht betroffen, jedoch in dem Sinne, dass etwa eine zwangsweise Vermietung des Objektes erfolgen könnte.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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Rechtsanwalt Christian Lenz
Zwangsweise Vermietung,trotz des genutzten niessbrauchsrecht meiner Frau im gesamten Haus?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die Zwangsverwaltung bezieht sich nur auf die Rechte, die Ihnen eingeräumt wären. Wenn Ihnen am gesamten Grundstück ein Nießbrauch eingeräumt würde, könnte auch das gesamte Grundstück vermietet werden. Das Eigentumsrecht Ihrer Ehefrau bleibt unberührt. Wenn Ihre Ehefrau am eigenen Grundstücksrecht ein Nießbrauchsrecht hat, geht dieses erst einmal faktisch ins Leere. Ein Nießbrauchsrecht zu Ihren Gunsten müsste ohnehin, damit es Sinn ergibt, vorrangig vor diesem Recht bestellt werden. Dann wäre auch die Vollstreckung aus diesem Recht vorrangig.
Solange Sie überhaupt kein Recht an dem Grundstück haben, hat Ihre Insolvenz hierauf auch keine Auswirkungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage verständlich beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz