Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihr Freund zu Ihren Gunsten einen Nießbrauch eintragen läßt, gilt dieser sofort.
Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs ist schenkungssteuerlich beim Empfänger, also von Ihnen mit der Einräumung des Nießbrauchs zu versteuern. Der Nießbrauch steht Ihnen zu und dabei ist egal, ob Sie „ davon Gebrauch machen".
Die Höhe der Steuer kann mit Ihren Angaben nicht ermittelt werden. Der Nießbrauch wird kapitalisiert, um die Steuer zu errechen. Dabei werden die ersparten Mieten und die statistische Lebenserwartung nach den Sterbetafeln berücksichtigt.
Die Steuer fällt sofort an, weil Ihnen auch das Recht an der Immobilie direkt eingeräumt wird.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
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Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank. Jetzt noch also auch bei einer Trennung bleibt der niesbrauch bestehen? Oder muss dieser Fall extra geregelt werden?
Vielen Dank. Jetzt noch also auch bei einer Trennung bleibt der niesbrauch bestehen? Oder muss dieser Fall extra geregelt werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, auch bei einer Trennung bleibt der Nießbrauch bestehen.
Wenn Ihr Freund das wollte, könnte er den Nießbrauch zeitlich beschränken, aber das müßte extra geregelt werden.
Ein schönes Restwochenende.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt