Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1: Wird die Gültigkeit der Bescheinigung bei der Wiedereinreise neu geprüft? Muss ich bei der Wiedereinreise noch beweisen, dass mein Lebensunterhalt gesichert ist?
Faktisch wird dies nicht geprüft. D.h., die Bescheinigung der Ausländerbehörde bindet die Bundespolizei Ihnen die Einreise, trotz eines mehr als 6-monatigen Abwesenheit aus dem Bundesgebiet, zu gewähren. Denn normalerweise, kann der Ausreisezeitpunkt anhand des Stempels im Reisepass festgestellt werden und aufgrund der rechnerischen Überschreitung die Einreise verweigert werden.
Frage 2: Wie kann ich es beweisen, ohne einen Job, Wohnung und Krankenversicherung in Deutschland? Reicht ein Bankkonto mit viel Kapital?
Anders als bei der Erstbeantragung eines Aufenthaltstitels, reicht es aus, wenn Sie ein Vermögen nachweisen können, sollte die Ausländerbehörde die Erfüllung der Voraussetzungen tatsächlich prüfen wollen. In diesem Zusammenhang reicht der Nachweis eines Vermögens auf dem Bankkonto. Eine private oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherung können Sie mit einer Niederlassungserlaubnis jederzeit abschließen.
2.1. Eine Alternative wäre, dass ich jede 5 Monate einmal kurz Deutschland besuche, so dass ich mich nicht länger als 6 Monate im Ausland aufhalte, deswegen verliere ich mein Niederlassungserlaubnis nicht.
Wenn Sie die Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis in Ihrem Besitz haben halte ich die alternative für nicht erforderlich. Zumal die rechtliche Lage diesbezüglich nicht ganz eindeutig ist. Es gibt Gerichte, die der Ansicht sind, dass eine lediglich kurze Wiedereinreise nicht genüge um die Frist zu unterbrechen, da der Lebensmittelpunkt in Deutschland nicht mehr bestehe.
Frage 3: Funktioniert diese Methode? Für einen "kurzen Besuch", wie lange muss ich in Deutschland bleiben?
Siehe Ausführungen zu 2.1.
Frage 4: Mit dieser Methode muss ich bei der Wiedereinreise noch beweisen, dass mein Lebensunterhalt gesichert ist? Kann ich mich die Mietvertrag und Krankenversicherung vor der Ausreise kündigen und abmelden?
Mit dieser Methode müssten Sie nicht beweisen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Sie ist aber nicht besonders sicher, da wie Sie selbst schreiben, Sie sich abmelden müssten mit der Folge, dass der Anschein der Aufgabe des Lebensmittelpunktes und der damit verbundenen Ausreise aus nicht nur vorübergehendem Grund bestehen würden.
Frage 5: Ich kann auch von Niederlassungserlaubnis zu Daueraufenthalt-EU wechseln, danach brauche ich nur jede 11 Monate EU kurze besuchen, richtig?
Sie können die Daueraufenthaltserlaubnis-EU beantragen und neben der nationalen Niederlassungserlaubnis besitzen. Insofern ist ein "Wechsel" nicht notwendig. Da es sich hierbei um EU-rechtliche Umsetzung handelt, unterscheidet sich ebenfalls die Wirkung der Wiedereinreisen. D.h. hier würde tatsächlich nur ein relativ kurzer Besuch innerhalb von 12 Monaten genügen und die Erlaubnis nicht zum erloschen zu bringen. Soll aber nicht heißen, dass die nationale Niederlassungserlaubnis nicht daneben erlöschen kann.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Vielen Dank für Ihre Antworte!
Habe ich so richtig verstanden?
Mit der Bescheinigung vom Auslandsamt kann ich mich problemlos den Mietvertrag und die Krankenversicherung vor der Ausreise kündigen und beim Bürgerbüro abmelden?
Danke sehr!
Sehr geehrter Fragesteller,
das haben Sie richtig verstanden. Denn § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG schließt den Abs. 1 Nr. 6 und 7 aus. Wenn eine Abmeldung zum erlöschen der Niederlassungserlaubnis führen würde, wäre die Regelung sinnlos. Insofern sollten Sie die Bescheinigung beantragen und nach dem Erhalt sich abmelden.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik