Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
In der Tat spricht § 28 Abs. 2 AufenthG
nur allgemein von einer "Aufenthaltserlaubnis". Diese Vorschrift wird in den "Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum Aufenthaltsgesetz" aber so interpretiert, dass eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Führung der familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft erfordert wird. Es heißt hierzu wörtlich in den Anwendungshinweisen:
Grund der Privilegierung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen des § 9 angenommen werden kann. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken können daher nicht berücksichtigt werden, da sie dieser immanenten Zweckrichtung nicht entsprechen.
Ihre Sachbearbeiterin hat sich offensichtlich an dieser Verwaltungsvorschrift bei ihrer Äußerung orientiert. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Interpretation des § 28 Abs. 2 AufenthG
durchaus stichhaltig ist.
Entgegenhalten könnte man dieser Interpretation lediglich den allgemeiner gefassten Wortlaut des § 28 Abs. 2 AufenthG
. Sie können, wenn Sie dies wünschen, das Verständnis dieser Vorschrift gerichtlich klären lassen. Bislang gibt es keine, jedenfalls keine veröffentlichten, Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema, so dass ich Ihnen nicht sagen kann, wie die Rechtsprechung zu dieser Frage steht.
Wenn Sie die Angelegenheit gerichtlich ausfechten möchten, müssten Sie zunächst einen rechtsmittelfähigen Bescheid von der Ausländerbehörde über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten, den Sie erbitten können. Ich halte die Begründung für die einschränkende Auslegung des § 28 Abs. 2 AufenthG
aber für durchaus tragfähig, so dass ich Ihre Erfolgsaussichten in einem Gerichtsverfahren für gering einschätze. Der Gesetzgeber ist, manchmal bewusst, manchmal unbewusst, ungenau in der Formulierung von Gesetzen, allein der Wortlaut einer Vorschrift legt den Anwendungsbereich dieser Vorschrift noch nicht fest. Betrachtet man die systematische Stellung des § 28 Abs. 2 AufenthG
, der sich im Abschnitt über den Familiennachzug befindet, und die in den "Vorläufigen Anwendungshinweisen" dargestellte Intention dieser Vorschrift, ist die Auffassung der Ausländerbehörde für mich sehr überzeugend.
Auch wenn ich Ihre Frage sicher nicht in Ihrem Sinne beantworten konnte, hoffe ich doch, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Auf eine teure gerichtliche Auseinandersetzung mit der Ausländerbehörde würde ich an Ihrer Stelle eher verzichten.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 30.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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