Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 51
I Nr. 6 AufenthG erlischt die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer
aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist. Dies kann nach den vorläufigen Anwendungshinweisen zum Aufenthaltsgesetz dann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist.
Nach § 51 I Nr. 7 erlischt die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Dies bedeutet, dass Ihr Aufenthaltstitel erlischt, wenn Sie in einem anderen Staat Ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen sowie auch dann, wenn Sie sich länger als sechs aufeinander folgende Monate im Ausland aufhalten. Es besteht die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde die Frist von sechs Monaten verlängert, allerdings wird hiervon meiner Erfahrung nur eingeschränkt Gebrauch gemacht und höchstens eine Fristverlängerung von wenigen Monaten gewährt.
Sollten Sie sich bereits fünf Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, so besteht die Möglichkeit, dass Sie eine Daueraufenthalt-EG gemäß § 9 a AufenthG
beantragen. Damit erlischt die Aufenthaltserlaubnis erst dann, wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebietes aufhält, in dem gemäß § 51 IX Nr. 3 AufenthG
die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann . Dieses Gebiet ist nicht identisch mit der europäischen Union. Großbritannien gehört leider nicht zu den Ländern, in denen diese Rechtsstellung erworben werden kann. Das bedeutet mit einer Daueraufenthalt EG würde sich die Frist von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängern. Hält man sich permanent in Staaten auf, in denen die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann, so muss man spätestens nach sechs Jahren nach Deutschland zurückkehren nach § 51 IX Nr.4 AufenthG
.
Die Niederlassungserlaubnis würde auch dann nicht erlöschen, wenn Sie sich bereits 15 Jahre im Bundesgebiet aufhielten und der Lebensunterhalt gesichert wäre oder wenn Sie mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben würden. Sollte schon bei der Ausreise absehbar sein, dass Sie sich derart lange im Ausland aufhalten ohne nach Deutschland zurück zu kehren, so empfiehlt es sich in den zuletzt genannten Fällen auf jeden Fall vor der Ausreise eine Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Ansonsten kann ich Ihnen nur raten, alle Indizien, die für einen nicht nur vorübergehenden Zweck zum Verlassen des Bundesgebietes sprechen, zu vermeiden. Also Beibehaltung der Wohnung, Krankenversicherung etc, so wie Sie es schon planen und spätestens alle sechs Monate wieder einzureisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und werde bei Unklarheiten auch gerne Erläuterungen auf Englisch geben.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 19.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Dear Sabine,
Thank you very much for your quick/informative advice/reply.
I understand that translating the law to English would be difficult, however, could I just ask you to please give me your final advice in English again.
I mean considering the fact that I will definitely keep my Business/Academic relationships with Germany and visit the country every 6 months and . . . , how does it work if I actually carry on as usual (without inform anything to anyone)?
By the way, Last year around this time I was in the process of getting my Niederlassungserlaubnis and I asked a question here, to which to sent a very informative reply, again thanks for that :-)
Best regards
You should avoid any indication that alludes to the fact that you gave up your domicile and residence in Germany. I assume that it will suit your purposes as well when you keep paying taxes in Germany. You should visit Germany at least every six month. In about four years should think about applying for “Daueraufenthalt -EG”.