Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall richtet sich die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Wie Sie bereits selbst geschrieben haben, werden die Zeiten des Aufenthalts im Bundesgebiet zu Studienzwecken zur Hälfte angerechnet. Die Zeiten als Sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG werden voll angerechnet. Allerdings nicht ab dem Zeitpunkt, als Sie die Karte abgeholt haben, sondern ab dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels. Das Datum steht in der Regel ebenfalls auf dem eAT (gültig ab .... ). Durch Ihr Studium haben Sie damit ca. 2 Jahre und 1 Monat vorzuweisen. Um den Zeitraum auszurechnen der voll angerechnet wird, müsste der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in Erfahrung gebracht werden. Ab diesem müssten sodann 2 Jahre und 11 Monate gerechnet werden.
Im Hinblick auf den Nachweis der Pflichtversicherungsbeiträge heißt es im Kommentar:
"Obwohl der Wortlaut dies nicht nahe legt, führt auch die Absolvierung eines Studiums zu einem
anerkannten beruflichen Bildungsabschluss. Da § 9 Abs. 3 mit der Privilegierung offensichtlich die
besonderen Integrationsbemühungen honorieren will, wäre es unverständlich, wenn ein Studium –
das eine zusätzliche Erwerbstätigkeit idR auch nur begrenzt zulässt – nicht berücksichtigt werden
würde. Die verlangten Abschlüsse erfassen auch solche von staatlichen bzw staatlich anerkannten
Berufsakademien und Hochschulen. Nicht anwendbar ist die Regelung allerdings auf Personen, die
zum Zwecke der schulischen oder beruflichen Ausbildung eine AE erhalten haben." (Müller in Hofmann, Ausländerrecht, § 9 Rn. 27).
Dies dürfte dahingehen auszulegen sein, dass auch ein Fernstudium als besondere Integrationsbemühung durch Absehen der Erbringung der Pflichtversicherungsbeiträge privilegiert wird. Wichtig ist nur, dass der Aufenthaltstitel nicht nur zum Zwecke der Ausbildung oder Studiums erteilt worden war. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: http://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Evgen Stadnik