Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Unter Nachlass versteht man die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens eines Verstorbenen. Wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre vor dem Tod getätigt wurde, können die durch Testament enterbten Brüder Ihrer Schwiegermutter keine Ansprüche im Hinblick auf das geschenkte Pachtland geltend machen, wegen § 2325 Abs. 3 BGB
nicht einmal mehr Pflichtteilsergänzungsansprüche (ansonsten hätten sie jeweils 1/6 einfordern können, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehe geehrter Herr Böhler,
vielen Dank erstmal für die schnelle Beantwortung der Frage.
Also wenn ich es richtig verstanden habe, haben die Brüder keinen
Anspruch.
Allerdings behauptet der Anwalt eines Bruders meiner Schwiegermutter, dass dies durch das Nießbrauchrecht des Opas (meiner Frau) doch so sei.
Sie hatten das in Ihrer Antwort zwar schon ausgeschlossen, ich wollte nur nochmal sicher gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Spartaner
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Nießbrauch kann als Recht der Nutzung fremden Eigentums definiert werden. Hier wurde offenbar durch Einräumung des Nießbrauchs an einem Feld durch Ihre Schwiegermutter als Eigentümerin einer anderen Person, also deren Vater als dem Nießbraucher, das Recht zur Nutzung übertragen. Daraus ergibt sich das Recht, Erträge wie hier die Pacht zu erwirtschaften. Der Nießbrauch ist ein gängiges Instrument im Rahmen der Vermögensübertragung zu Lebzeiten, um Schenkungs- und Erbschaftssteuern zu „sparen“.
Der Übertragende verschafft der späteren Erbin zwar das Eigentum an der Sache, behält sich aber zu seinen Lebzeiten den Nießbrauch vor. Zwar war ihr Vater durch den Nießbrauch berechtigt, die Früchte und Nutzungen des Pachtlandes Ihrer Schwiegermutter zu ziehen, jedoch ist mit seinem Tod der Nießbrauch erloschen, § 1061 S. 1 BGB
.
Die Beratung innerhalb dieses Forums kann lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellen und keinesfalls die Detailprüfung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. In diesem Zusammenhang stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt