Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe den Sachverhalt Ihrer Frage dahingehend, dass Ihre Mutter die Wohnungen auf Grund ihres Nießbrauchrechts vermietet hat.
Es besteht die Möglichkeit, dass Ihre Mutter einen der Mieter anweist, die Miete auf Ihr Konto zu überweisen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Ihre Mutter hinsichtlich einer der Wohnungen, an denen sie ein Nießbrauchrecht hat, einen unentgeltlichen Überlassungsvertrag mit Ihnen abschließt, der das Recht beinhaltet, die Wohnung durch Sie unterzuvermieten und die Miete einzubehalten. (In diesem Fall wären Sie gegenüber dem Mieter Vermieterin und damit auch instandhaltungspflichtig für die Wohnung.)
(Wenn Sie anstelle Ihrer Mutter in einen bestehenden Mietvertrag eintreten wollen, ist dazu ein dreiseitiger Vertrag erforderlich, da einem vertraglichen Wechsel des Vermieters auch der Mieter zustimmen muss.)
Für die beiden genannten Wege bedarf es keiner notariellen Änderung. Eine Vollmacht Ihrer Mutter benötigen Sie nur, wenn Sie einen Mieter namens Ihrer Mutter anweisen, die Miete an Sie zu zahlen, oder wenn Sie in Vollmacht Ihrer Mutter einen Überlassungsvertrag mit sich selbst abschließen. Im letzteren Fall muss die Vollmacht eine Befreiung vom Verbot der Selbstkontraktion nach § 181 BGB
beinhalten.
Schließlich gibt es natürlich auch die Möglichkeit, dass das Nießbrauchrecht an einer der Wohnungen im Grundbuch auf Sie umgeschrieben wird. Dies bedarf dann allerdings in der Tat einer notariellen Beurkundung, der dann auch der Wohnungseigentümer zustimmen muss.
Wenn Sie eine Wohnung in eigenem Namen vermieten, also als Vermieterin einen Mietvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie die Mieteinnahmen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
versteuern und können Kosten für die Instandhaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
absetzen. Wenn Ihnen die Miete lediglich auf Grund einer Anweisung Ihrer Mutter an den Mieter zufließt (s.o.), handelt es sich um eine Schenkung, die möglicherweise der Schenkungssteuer unterfällt. Wegen der Einzelheiten empfehle ich Ihnen, ggfs. einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu konsultieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 13.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
14.02.2013 | 21:07
Alles beantwortet, vielen Dank Herr Neumann!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.02.2013 | 01:01
Das freut mich!
Ergänzung vom Anwalt
14.02.2013 | 00:32
Sehr geehrte Ratsuchende,
ergänzend möchte ich noch auf die Vorschrift des § 1059 Satz 2 BGB
hinweisen. Nach dieser Vorschrift ist es zulässig, wenn der Nießbrauchberechtigte die Ausübung des Nießbrauchs einem anderen überlässt.
Wenn Ihre Mutter also auf Grund des Nießbrauchs zu Vermietung der Wohnungen berechtigt ist, kann sie die Wohnungen auch von Ihnen vermieten lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Neumann
Rechtsanwalt