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Diese Antwort ist vom 12.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Grundschuld wird wie ein normaler Vermögensgegenstand vererbt, d.h. die Erben der Mutter sind gemeinsam als Erbengemeinschaft Begünstigte der Grundschuld. Wenn der Bruder nun Erbe ist, kann er aus der Grundschuld Ansprüche gegen Sie geltend machen. Wenn er aber zusammen mit Ihnen geerbt hat, kann nur die Erbengemeinschaft Ansprüche gegen Sie geltend machen, d.h. der Bruder hat nur Anspruch auf die Hälfte des Grundschuldwertes.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12.06.2017 | 16:04
Vielen Dank für die schnelle Antwort: noch drei Fragen:
interpretiere ich es richtig, dass bei diesem Eintrag im Grundbuch:
Grundschuld, zweihundertdreißigtausend Deutsche Mark, für xxx, Adresse, 18% Zinsen ab 27.10.2986, 10 % Nebenleistung einmalig; vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 27.10.1986 eingetragen am 11.11.1986.
mein Bruder direkt den Anspruch auf die Hälfte des Betrags hat?
Meine Mutter hat die Grundschuld an mich abgetreten - maschinell geschrieben, von ihr unterschrieben - ist das damit hinfällig?
Gilt der Gegenwert von 230 000 DM oder mit Zinseszins?
Nochmals vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.06.2017 | 16:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen die Abtretung noch annehmen, dann liegt die Grundschuld bei Ihnen. Allerdings sollten Sie auch zusehen, dass sich die Urkunde in Ihrem Besitz befindt. Wenn Sie das Abtretungsschreiben und die Urkunde in Ihrem Besitz haben, gilt die Annahme als gegeben.
Einen direkten Anspruch hätte der Bruder in keinem Fall, nur die Erbengemeinschaft hat einen direkten Anspruch. Der Bruder hat dann nur einen Verteilungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft.
Es gilt der Gegenwert plus Zinseszins, wobei die 18 % so hoch sind, dass eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit möglich ist.
Ich empfehle, die Grundschuld, das Abtretungsschreiben und alle Unterlagen einem Anwalt zur vollumfänglichen Prüfung und Beurteilung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt