Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der von Ihnen geschilderten Konstellation können Sie den Nießbrauch keines Falls löschen lassen, da dies ein Insichgeschäft darstellen würde. Von dem Verbot des § 181 BGB
sind sie nicht befreit.
Weiter währe zu klären ob die Vollmacht von Ihnen und Ihrer Frau jeweils allein ausgeübt werden kann oder nur von Ihnen beiden gemeinsam. Sollte das Letztere der Fall sein, ist die Löschung nicht möglich, siehe obige Begründung.
Sollte Ihre Frau allein bevollmächtigt sein wäre die Löschung grundsätzlich möglich, insoweit die Generalvollmacht in der Form des § 311 b BGB
erteilt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein reichen die erteilten Vollmachten hierfür nicht aus.
Zwar regelt die Löschung von Rechten an einem Grundstück § 875 BGB
jedoch bedarf auch die Löschung eines Niesbrauches als grundtücksgleiches Recht der notariellen Beurkundung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
15.09.2014 | 18:10
Die Generalvollmacht wurde notariell beurkundet. Meine Frau ist allein bevollmächtigt, sofern ich nicht in der Lage bin, meine Vollmacht auszuüben. Es ist allerdings in der Vollmacht geregelt, dass meine Verhinderung im Außenverhältnis nicht nachzuweisen ist, sondern die Vorlage der Generalvollmacht ausreicht. Meine Frau hat gemäß Vollmacht die gleichen Rechte wie ich, allerdings darf sie mir meine Vollmacht nicht entziehen und keine Untervollmachten erteilen (ich darf ihre Vollmacht entziehen und Untervollmachten erteilen).
Kann meine Frau also die Löschung vornehmen lassen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.09.2014 | 19:12
Dann sollte dem nichts im Wege stehen. Auf die Frage wer von diesem Rechtsgeschäft begünstigt ist, kommt es nicht an.