Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es gibt seit langem keine Entmündigung mehr. Die Frage, ob jemand geschäftsfähig ist, richtet sich nur nach tatsächlichen Anhaltspunkten. Wird eine Betreuung eingerichtet, führt dies nicht zu einer Entmündigung, sondern der Betreuer kann zusätzlich zum Betreuten für diesen tätig werden.
Der Nießbrauch setzt im übrigen nicht die Geschäftsfähigkeit des Berechtigten voraus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-