Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Erwirbt der Nießbraucher nachträglich das Eigentum hinzu, läßt dies sein Nießbrauchsrecht unberührt, § 889 BGB
. D.h. ein Eigentümer kann tatsächlich auch den Nießbrauch am eigenen Grundstück haben.
§ 1063 BGB
, nach dem bestimmt wird, das der Nießbrauch erlischt, wenn er mir dem Eigentum zusammentrifft, gilt nur für bewegliche Sachen.
Wird bei einem Grundstück dann später der Eigentum übertragen, findet aber keine Übertragung des Nießbrauchs statt, setzt sich der Nießbrauch des alten Eigentümer am Grundstück des neuen Eigentümers fort.
Das Schicksal des Nießbrauchs in der Zwangsversteigerung hängt von seinem Rang ab:
"Wird die Zwangsversteigerung aus einem Recht betrieben, das dem Nießbrauch nachgeht, ist der Nießbrauch Bestandteil des geringsten Gebots und bleibt nach §§ 64
und 52 ZVG
nach dem Zuschlag bestehen. Wenn dagegen die Zwangsversteigerung aus einem Recht betrieben wird, das dem Nießbrauch im Rang vorgeht, erlischt der Nießbrauch nach §§ 52 Abs 1
, 91 Abs 1 ZVG
mit dem Zuschlag. An seine Stelle tritt der Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlös. Der Wertersatz ist in Form einer Rente zu leisten (§§ 121
, 92 Abs 2 ZVG
)"; vgl. BeckOK BGB § 1030
Rn 43.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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