Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch der Nießbrauch wird sie nicht insgesamt schützen, wenn eine Insolvenz anstehen sollte. Ich darf hier aus einer Kommentierung des Münchener Kommentars für § 1059 BGB
verweisen:
„ In der Insolvenz des Nießbrauchers gehört der Nießbrauch nach §§ 35
, 36 Abs. 1 InsO
, § 857 Abs. 3 ZPO
hinsichtlich seiner Ausübung zur Insolvenzmasse, selbst wenn die Überlassung der Ausübung mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen wurde. Ob zudem das Stammrecht selbst von der Insolvenz erfasst ist, ist umstritten. Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass der Nießbraucher unabhängig von dieser Frage durch die Insolvenz die Befugnis verliert, über den Nießbrauch zu verfügen (§§ 80 Abs. 1
, 81 Abs. 1 S. 1 InsO
). Das bedeutet, dass der Nießbraucher weder auf den Nießbrauch verzichten noch ihn inhaltlich ändern kann. Andere Verfügungen kommen angesichts der §§ 1059 S. 2, 1069 Abs. 2, 1274 Abs. 2 ohnehin nicht in Betracht.
Ebenfalls unabhängig von der Frage, ob Stammrecht oder nur Ausübungsbefugnis von der Insolvenz erfasst sind, ist unstreitig, dass der Nießbrauch nur hinsichtlich seiner Ausübung durch den Insolvenzverwalter verwertet werden kann. Der Insolvenzverwalter kann also nicht über das Stammrecht selbst verfügen. Er kann jedoch ohne Zustimmung des Nießbrauchers den Nießbrauch dergestalt verwerten, dass er mit dem Eigentümer der belasteten Sache gegen Entschädigung die Aufgabe des Nießbrauchs vereinbart. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so fallen auf die Dauer des Insolvenzverfahrens die Nutzungen in die Masse. Sie werden vom Insolvenzverwalter gezogen und für die Masse verwertet. Ist der Nießbrauch gegen Entgelt bestellt, findet auf das Kausalverhältnis § 103 InsO
Anwendung.
Insofern wäre auch der Insolvenzverwalter berechtigt, die Ausübung des Nießbrauchs zu verwerten. Wie und in welchem Umfang dies geschieht, ist sodann von der Art und dem Umfang des Nießbrauchs abhängig. Wird ein Nießbrauch über eine Immobilie eingeräumt, verlieren sie dieses Nießbrauchsrecht im Rahmen der Insolvenz, so dass es denkbar ist, dass sodann der Insolvenzverwalter entsprechend handeln kann. Eine Verfügung des Insolvenzverwalter über das Stammrecht wird aber ausgeschlossen. Jedoch kann der Insolvenzverwalter ohne Zustimmung des Nießbrauchers den Nießbrauch dergestalt verwerten, dass er das Nießbrauchsrecht gegen eine Entschädigungszahlung des Nießbrauchgebers aufgibt.
Dabei kann natürlich Nießbrauch günstiger sein, aber auch hier kommt es wieder darauf an, in welchem Umfang der Nießbrauch stattfindet. Bei einer direkten Übertragung würden hier sofort die entsprechenden Miteigentumsanteile in die Insolvenzmasse fallen können.
Grundsätzlich ist es somit schwer, sich überhaupt gegen eine entsprechende Insolvenz zu schützen, auch ein entsprechendes Wohnrecht kann der Insolvenz unterliegen.
Grundsätzlich empfehle ich daher hier eine gezielte anwaltliche oder notarielle Beratung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Moin, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Mein Mann zieht aufgrund Ihrer Ausführungen in Erwägung, das gesamte Vermögen meinem Neffen zu überschreiben. Das wäre in meinem Sinne, aber ist das gesetzlich erlaubt? Hätten die evtl. unehelichen Kinder einen Pflichteilergänzungsanspruch meinem Neffen gegenüber machen können?
Danke und beste Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich kurz beantworten darf.
Mit seinem Vermögen kann Ihr Mann grundsätzlich so verfahren wie er möchte. Er kann auch das Vermögen an Dritte übertragen. Hier sollte man schauen, inwiefern hier möglicherweise Schenkungsteuer anfällt.
Sofern dann bei dem tatsächlichen Tod Ihres Mannes kein Vermögen mehr vorhanden ist, können Pflichtteilsergänzungsanspruch vorliegen. Hier kommt es allerdings auch auf den Zeitraum zwischen dem Tod und der entsprechenden Schenkung und selbstverständlich auch auf das verbliebene Vermögen des Erblassers.
Viele Grüße