Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Aufgrund Ihres Nießbrauchsrechtes haben Sie nach § 103 ff. BGB
grundsätzlich das Nutzungsziehungsrecht. Der Nutzungsvorteil aus dem Erbbauzins steht also gesetzlich Ihnen zu. Der Nießbraucher erwirbt aus eigenem ‚Recht die unmittelbaren Früchte nach § 954 ff. BGB
und die mittelbaren durch Einziehung. Somit haben Sie einen direkten gesetzlichen Anspruch gegen den Erbbaurechtsnehmer.
Durch den Nießbrauch werden die eigentlich dem Eigentümer zustehenden Rechte, nämlich Nutzung, Früchteziehung und die Verfügung aufgeteilt. Dem Nießbraucher steht die Früchteziehung und de Nutzung zu; dem Eigentümer verbleibt die Verfügungsgewalt. Allerdings ist dies die gesetzliche Grundregelung, die vertraglich detailliert geregelt werden kann. Insgesamt richtet sich die Befugnis des Eigentümers zur Übertragung des Erbbaurechtes daher nach den im Verhältnis Nießbrauchsberechtigter und Eigentümer getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen. Daher kann an dieser Stelle ohne Kenntnis der genauen vertraglichen Regelungen keine verbindliche Aussage über die Befugnis des Eigentümers zur Übertragung des Erbbaurechtes getroffen werden.
Jedenfalls bleibt aber festzustellen, dass Sie einen direkten Anspruch gegen den Erbbaurechtsnehmer auf Zahlung des Erbbauzinses haben.
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Diese Antwort ist vom 27.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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