Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Das Nießbrauchrecht ist bei der Schenkung (kapitalisiert) entsprechend zu berücksichtigen. Die aktuell zu entrichtende Schenkungssteuer wird ausgehend vom Immobilienwert um das kapitalisierte Nießbrauchrecht vermindert. Allerdings wird die Schenkungssteuer dann "nur" gestundet bis das Nießbrauchsrecht erlischt. Insoweit ist dies ein Zinsvorteil, weniger ein Steuervorteil. Denn mit Ablauf des Nießbrauchrechtes wird dann die Schenkungssteuer fällig.
Möglich ist auch, daß die Schenkungssteuer abgezinst sofort zu bezahlen. Umso höher der Altersfaktor ist, umso höher ist die Abzinsung und dementsprechend geringer die abgezinste Schenkungssteuer, die dann sofort fällig wird.
Die Bewertung des Nießbrauchrechtes bestimmt sich nach dem Alter des Nießbrauchberechtigten und damit nach dem Altersfaktor mit dem der Nießbrauch dann kapitalisiert wird.
Der Nießbrauch beträgt hier € 300,- im Monat, jährlich € 3.600,-. Der Altersfaktor für einen 74 jährigen Mann beträgt ca. 6,3182, so dass das Nießbrauchsrecht kapitalisiert € 22.745,52 beträgt. Insoweit wird Ihnen die Schenkungssteuer von 23 % bezogen auf € 22.745,52 auf Antrag gestundet.
Der Steuersatz bei einer Schenkung der Steuerklasse III beträgt 23 %. Sie können einen Freibetrag von € 5.200,- geltend machen.
Die Schenkungssteuer beträgt unter Berücksichtigung des Freibetrages ohne Nießbrauch € 19.366,-.
Unter Berücksichtigung des Nießbrauchs beträgt der aktuell der Schenkungssteuer unterliegende Betrag € 61.454,- was eine Steuerbelastung von € 14.135,- zur Folge hat. Die Differenz von 5.221,- wird Ihnen auf Antrag gestundet bis der Schenkende verstirbt. Sie können allerdings den gestundeten Betrag sofort Begleichen, wobei der Betrag von € 5.221,- noch abzuzinsen ist.
Die Schenkungssteuer ist grundsätzlich mit Fälligkeit in einem Betrag zu zahlen. Entsprechende Stundungen der Steuer müssen beantragt werden, worüber dann das zuständige Finanzamt entscheidet.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter