Sehr geehrte Fragestellerin,
leider muss ich Ihnen zunächst mitteilen, dass es hinsichtlich der unterbliebenen Hinweise kaum eine rechtliche Handhabe gibt, um die Versetzung Ihrer Tochter noch zu erreichen.
Zwar ist Ihnen grundsätzlich darin zuzustimmen, dass Sie als Erziehungsberechtigte gemäß § 77 Absatz 3 der Schulordnung RLP zu informieren sind, wenn sich die Noten der Schülerin im laufenden Halbjahr in versetzungsgefährdender Art und Weise verschlechtern.
Das Unterbleiben eines derartigen Hinweises führt aber dabei, wie § 77 Absatz 6 der Schulordnung ausdrücklich festlegt, nicht zu Ansprüchen, also auch nicht zu einer Möglichkeit, die Versetzung deshalb zu erzwingen.
Dass das Halbjahreszeugnis Ihrer Tochter ebenfalls keinen entsprechenden Hinweis enthielt wäre nach dieser Vorschrift auch unerheblich, wobei dieser Hinweis gemäß § 77 Absatz 1 bei der Versetzung in die Klasse 11 ohnehin nicht zwingend vorgesehen ist.
Angesichts dieser Rechtslage wäre eine Versetzung nur möglich, wenn sie ausnahmsweise nach § 71 Absatz 1 der Schulordnung gerechtfertigt wäre.
Dieser befasst sich mit der Versetzung in besonderen Fällen und setzt voraus, dass die Versetzung an Umständen,
„…wie längere Krankheit, Wechsel der Schule während des
Schuljahres, außergewöhnlichen Entwicklungsstörungen, besonders ungünstigen häuslichen
Verhältnissen oder einseitiger Begabung…"
gescheitert ist, und wenn eine Würdigung der Gesamtumstände und des Leistungsstandes, sowie des Arbeitswillen eine Versetzung gerechtfertigt erscheinen lässt und für eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse spricht.
Diesbezöglich böte sich also eine Besprechung mit der Schulleitung an.
Davon abgesehen wäre es prinzipiell möglich, die Notengebung des Fachlehrers insgesamt zur Überprüfung zu stellen.
Wenn dessen Notengebung von der objektiv anhand der Leistungen zu erwartenden abweicht, könnte diese notfalls gerichtlich überprüft und ggf. korrigiert werden.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Lehrer innerhalb der Notenvergabe einen gewissen Spielraum hat, der eine gerichtliche Überprüfung erheblich einschränkt.
Eine konkrete Beurteilung dieses Vorgehens ist anhand der mitgeteilten Informationen und ohne Einsicht in entsprechende Unterlagen leider nicht in seriöser Weise zu abzugeben.
Andererseits folgt aus § 56 Absatz 2 der Schulordnung RLP deutlich, dass Einzelnoten bekanntzugeben sind.
Im Umkehrschluss hieraus bedeutet dies, dass eine nicht bekannt gegebene Note grundsätzlich eine nicht erteilte Note ist, die insoweit unberücksichtigt bleibt.
Soweit sich also tatsächlich „überraschende" Noten nachweisen ließen, blieben diese bei der abschließenden Beurteilung außen vor.
Beachten Sie aber bitte, dass dieser Umstand nur dann im Sinne Ihrer Tochter relevant wird, wenn nicht andere Aspekte ebenfalls die Note „mangelhaft" rechtfertigen.
Sie sollten demnach weiterhin versuchen den Kontakt zur Schulleitung zu wahren, um auf dem neusten Stand zu bleiben. Dies insbesondere da, wie sie erwähnten, auch andere Schüler von der Notenvergabe betroffen waren.
Parallel hierzu sollten Sie in Erwägung ziehen, sich mit einem verwaltungsrechtlich tätigen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe in Verbindung zu setzen und von diesem die vorhandenen Informationen über die Leistungsbeurteilung konkret prüfen zu lassen.
Ich bedaure, Ihnen keine abschließend positivere Antwort gegeben haben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben, anhand dessen Sie nunmehr Ihr weiteres Vorgehen planen können.
Sollten sich hierzu noch Nachfragen ergeben, nutzen Sie bitte gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
Diese Antwort ist vom 19.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
Grabenstraße 38
44787 Bochum
Tel: 0234 45934220
Web: http://www.ra-duellberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht