Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls die Beauftragung eines Anwalts ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 3 Absatz 1 iVm § 2 Ziffer 3 b NiSchG NRW ist das Rauchen in Ihrer Einrichtung verboten.
Für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von
§ 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) NiSchG gilt das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1
Satz 1, auf dem gesamten Grundstück.
Das Arbeitsschutzgesetz ist nach § 18 Absatz 1 Ziffer 3 ArbZG
nicht aufzuwenden auf Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen.
Maßgeblich ist insoweit das Zusammenleben, -wohnen und -wirtschaften. Weil das gemeinsame Leben im Vordergrund steht, ist die gesundheitliche Belastung der Arbeit, die zugleich Leben ist, nicht so gravierend, dass es des Schutzes des ArbZG bedarf.
Diese Voraussetzungen sind nach meiner Auffassung in Ihrem Fall gegeben, so dass ArbZG keine Anwendung findet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
http://www.kanzlei-roth.de/kontakt.php
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 30.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen