Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Eine etwaige Klage müssten Sie gegen die geschäftsunfähigke Person, vertreten durch den gesetzlichen Betreuer, richten.
Da die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist, müsste eine Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geführt werden.
Der Käufer hat aus § 812 I 1 Fall 1 BGB
einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung der streitgegenständlichen Immobilie.
Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er nach § 818 II BGB
den Wert zu ersetzen.
Die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Rückgewähr des Kaufpreises lassen sich seriöserweise aufgrund Ihrer Angaben nicht bewerten.
Die Verkäufer könnten sich aber auf § 818 III BGB
berufen. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Diese Antwort ist vom 11.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Auskunft. Ich würde Sie noch bitten mir zu erläutern was "nicht mehr bereichert" bedeutet. Bedeutet das,dass die Verkäufer über das von uns gezahlte Geld nicht mehr verfügen, oder dass sie generell über keine Möglichkeiten zum Ersatz des Wertes (nach 818 II BGB) mehr verfügen, also keinerlei Vermögenswerte in entsprechender Höhe besitzen. Bei Rückübertragung des Hauses wäre ja ein adäquter Vermögenswert vorhanden. Nochmals die Frage: Können wir unseren Anspruch z.B. durch Eintragung einer Schuld im Grundbuch auf die rückzuübertragene Immobilie oder in anderer Weise durch Zugriff auf die Immobilie sichern?
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der sog. Wegfall der Bereicherung führt zu einer Beschränkung der Herausgabe- und Wertersatzansprüche und bezieht sich auf den Umfang der noch vorhandenen Bereicherung.
Hier muss die Vermögenslage des Bereicherten zur Zeit der Anspruchsentstehung mit derjenigen im Zeitpunkt der Herausgabe bzw. des Eintritts der verschärften Haftung nach §§ 818
IV, 819 BGB
verglichen werden.
Fließen dem Bereicherten als ursächliche Folge des rechtsgrundlosen Erwerbs noch vorhandene Vermögensvorteile zu, besteht eine Bereicherung fort.
Hier geht es im Einzelnen um ersparte Aufwendungen und die Befreiung von Verbindlichkeiten, wobei vieles streitig ist.
Das ist in juristischen Fragen leider nichts Ungewöhnliches.
Die von Ihnen erstrebte Sicherung über eine Eintragung im Grundbuch ist leider nicht möglich, weil Sie keinen vollstreckbaren Titel (Urteil etc.) haben.
Für eine weitergehende Interessenwahrnehmung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth