Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn ein Beschluss nichtig ist, hat das zur Folge, dass er auch ohne gerichtliche Entscheidung unwirksam ist. D.h., bei einem nichtigen Beschluss kommt es nicht auf eine Gerichtsentscheidung an. Das kann man deklaratorisch aus § 23 Abs. 4 WEG folgern und ist auch deshalb selbstverständlich, weil ein nichtiges Rechtsgeschäft die gewollten Rechtswirkungen von Anfang an nicht eintreten lässt. Oder anders formuliert: Die Nichtigkeit wirkt für und gegen alle, d.h. sie bedarf keiner Geltendmachung und wäre in einem gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
2.
Allerdings ist es durchaus möglich, wenn ein entsprechendes rechtliches Interesse vorliegt, die Nichtigkeit eines Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen. Der Klageantrag würde dann auf Feststellung der Beschlussnichtigkeit gerichtet sein.
Ihre Auffassung hinsichtlich der Wirkung der Nichtigkeit ist also zutreffend.
3.
Das Gericht kann grundsätzlich nur über einen Antrag entscheiden.
Stellt der Kläger einen Antrag und ist die Klage schlüssig, kann das Gericht, wenn beklagtenseits niemand auftritt, ein Versäumnisurteil entsprechend dem Antrag des Klägers erlassen.
Nicht dagegen ist das Gericht befugt, über den Antrag hinaus zu gehen und gewissermaßen „eigenmächtig" eine Entscheidung zu fällen, die gar nicht beantragt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt