Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.Kann er mich zwingen, auszuziehen?
Eindeutig nein, da Sie Eigentümerin sind
Was kann ich gegen das offensichtliche "rausmobben" tun?
Alle seine Drohungen haben überhaupt keine rechtliche Bedeutung. Einfach ignorieren. Sie sind (Mit)Eigentümerin des Hauses und er wird Sie nicht rauswerfen können. Zu der sinnvollen Lösung des Falles, s. Ziff. 7. Sie können ihm leider nicht verbieten, seine Neu zu Besuch zu empfangen, s. Ziff. 3.Wenn er sie einziehen lässt, können Sie eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragen, dass sie raus muss.
2.Wenn nicht verkauft wird, möchte ich das Haus wenigstens an den Wochenenden nutzen. Auch möchte meine Tochter (studiert) an den Wochenenden dort ihre Wäsche waschen und sich erholen. Selbstverständlich zahle ich die fixen Abgaben weiter hälftig und die Verbrauchskosten. Darf er die Schlösser austauschen, damit ich keinen Zugang mehr habe?
Eindeutig nein.
3. Muss ich den Einzug seiner Neuen dulden? Momentan ist keine klare Abgrenzung der Wohnbereiche vorhanden, obwohl er sich meistenteils in der oberen Etage aufhält und ich in der unteren. Küche und Bad, Garten und Hof werden gemeinsam genutzt.
Eindeutig nein. Gelegentliche Besuche allerdings schon (1-2 mal pro Woche) . Genau so hat er die Besuche Ihrer Tochter zu dulden.
4. Kann man eine offzielle Nutzungsaufteilung des Hauses erwirken und dieses notariell festhalten? Muss ich in diesem Falle den Einzug seiner Neuen dulden?
5. Muss ich dulden, dass die Neue sich im Garten aufhält, z.B. relaxt oder Grillabende veranstaltet?
Wie oben gesagt, nur gelegentlich.
6. Wie kann ich mich gegen seine drohende Privatinsolvenz absichern, einer eventuellen Zwangsvollstreckung? (Schutz meiner Sachen im Haus) und vor in Inhaftungnahme durch die Bank bei seinem Zahlungsausfall (den er anscheinend mutwillig herbeiführen will).
Sie sollen auf jeden Fall die Bank kontaktieren und den Kontostand klären. Kommt die Mitteilung, dass die Schuld nicht getilgt wird, müssen Sie mit der baldigen Zwangsversteigerung rechnen. Sie haften mit ihm zusammen. Absichern können Sie sich gegen die Zwangsversteigerung nur in der Weise, dass Sie selbst zahlen. Andere Möglichkeiten bestehen leider nicht.
Ihre Sachen können Sie praktisch nicht schützen, solange sie im Haus stehen. Er wird sich im Falle einer Beschädigung ausreden, dass es bereits so war, bzw. er hat damit nichts zu tun.
7. Oder wäre ein Verkauf letztendlich doch die bessere Variante und sollte ich diesen gegen seinen Willen durchsetzen?
Die Teilungsversteigerung oder ein Freikauf wäre die beste Alternative. Fordern Sie ihn zunächst schriftlich mit Fristsetzung 19 Tage auf, das Haus frei zu verkaufen. Falls nichts passiert, stellen Sie einen Antrag auf Teilungsversteigerung. Selbst wenn es dann aus dem Erlös nichts mehr bleibt (nachdem die Schulden an die Bank gezahlt werden), kommen Sie schuldenfrei raus.
Alles andere ist angesichts seines von Ihnen beschriebenen rücksichtslosen Verhaltens eine absolute Zeitverschwendung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen