Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach dem Bundesgerichtshof besteht bei Beendigung der Lebensgemeinschaft dann ein Ausgleichsanspruch, wenn die Zahlung an die Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft geknüpft war(BGH 09.07.2008 - XII ZR 179/05
).
Insofern haben Sie Anspruch auf Zahlung der hälftigen Maklergebühr sowie der hälftigen Kaution, wobei hinsichtlich der Kaution beachtet werden muss, dass diesbezüglich eine Abrechnung nach Beendigung des Mietverhältnisses zu erfolgen hat.
Wegen den Mietzahlungen ist Folgendes zu beachten:
Haben wie in Ihrem Fall beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Mietvertrag unterschrieben und zieht bei einer Trennung nur eine der Parteien aus der Wohnung aus, berührt dies nicht die gesamtschuldnerische Haftung der ausziehenden Partei für den weiteren Mietzins und andere sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten.
Dies bedeutet, dass der Vermieter von jedem
einzelnen Mieter nach seiner Wahl die volle Leistung, also die Miete in voller Höhe verlangen kann.
Im Innenverhältnis ist nach § 426 BGB
ein Ausgleich zwischen den beiden Gesamtschuldnern
vorzunehmen, sofern sie nicht anderes vereinbart haben.
War zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin vereinbart, dass sie die hälftige Miete zu übernehmen hat, dann haben Sie für die Zeit des Zusammenlebens einen Anspruch auf Zahlung der hälftigen Miete( BGH, Urteil vom 03.02.2010 Az: XII ZR 53/08
). Für die Zeit nach dem Auszug haben Sie nur dann einen Anspruch auf Zahlung der hälftigen Miete, wenn der Auszug Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin nicht einvernehmlich erfolgte. Liegt ein einvernehmlicher Auszug vor, geht die Haftung für die Mietverbindlichkeiten im Innenverhältnis vollständig auf den in der Wohnung verbleibenden Partner über.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner keine anderweitige Regelung getroffen haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. (BGH 03.02.2010 - XII ZR 53/08
, BGH 31.10.2007 - XII ZR 261/04
).
Mit Rücksicht hierauf, kann ich eine Anspruchsgrundlage Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin auf Rückforderung von Aufwndungen für den Möbelaufbau sowie anderer Kosten (gesamt: 325,- Euro) nicht erkennen.
Etwas anderes gilt bezüglich der Haushaltsgegenstände. Wurden diese von Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin erworben, dann ist sie auch Eigentümerin geworden und kann diese von Ihnen heraus verlangen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
besten Dank für Ihre Antwort. Leider muss ich Sie nochmals bemühen, daher bei mir noch keine Klarheit herrscht ob ich nun die vergangene Miete zur Hälfte zurückfordern kann.
Die Trennung der Partnerschaft erfolgte nicht einvernehmlich. Mittlerweile sind es 8 vergangene Monatsmieten (August '12 - Heute).
Ich bedanke mich vorab bei Ihnen für Ihre Antwort.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn keine einvernehmliche Trennung erfolgt und Ihre ehemalige Partnerin Sie auf der Miete der Wohnung "sitzenließ",deren Verpflichtung zur Zahlung Sie schließlich beide eingegangen sind, dann haben Sie Anspruch auf Zahlung der hälftigen Miete für die vergangenen acht Monate gegenüber Ihrer ehemaligen Partnerin.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt