Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Ihre Chancen, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums oder auch einer Erwerbstätigkeit nach Ihrem Studium zu erhalten, stehen gut, sofern es sich bei dem Praktikums- bzw. Arbeitsplatz um eine Beschäftigung handelt, die Ihrer universitären Ausbildung angemessen ist, für die Sie also Ihren Universitätsabschluss brauchen.
Die Chancen stehen deshalb so gut, weil gemäß der im Oktober 2007 in Kraft getretenen "Verordnung über den Zugang ausländischer Studenten zum Arbeitsmarkt" bei Hochschulabsolventen, die einen "angemessenen Arbeitsplatz" im Sinne von § 16 Abs. 4 AufenthG
antreten möchten, keine Prüfung durch die Agentur für Arbeit, insbesondere keine Vorrangprüfung, mehr durchzuführen ist. Die zuständige Ausländerbehörde prüft vielmehr nur, ob es sich bei dem Arbeitsplatz um einen "angemessenen Arbeitsplatz" handelt, ob also die Tätigkeitsbeschreibung, die der zukünftige Arbeitgeber liefern muss, und die Inhalte des geplanten Arbeitsvertrags - auch die Vergütung - zu dem Hochschulabschluss des Hochschulabsolventen passen. Ist dies der Fall, wird die Aufenthaltserlaubnis, die auch zur Erwerbstätigkeit auf diesem Arbeitsplatz berechtigt, erteilt, ohne dass noch irgendwelche Prüfungen seitens der Agentur für Arbeit durchgeführt werden.
Sie können vor diesem Hintergrund überlegen, ob es bei Ihrer Absicht, zunächst ein Praktikum zu machen, bleiben soll oder ob Sie sofort in ein reguläres Arbeitsverhältnis eintreten möchten. Angesichts der oben zitierten Verordnung ist beides ziemlich problemlos möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung, jedoch wäre eine Beantwortung von Nachfragen erst am Montag wieder möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 03.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank fuer ihre Antwort. Ich bin mir aber leider nicht sicher ob die Verordnung ueber den Zugang auslaendischer Studenten zum Arbeitsmarkt fuer mich zutrifft.
Ich bin wie, gesagt Absolvent einer russischen Hochschule und ich hatte den Eindruck besagte Verordung bezieht sich auf Auslaender mit einem Abschluss an einer deutschen Hochschule.
Sehr geehrter Fragesteller,
da haben Sie Recht, dass Sie Student an einer russischen Hochschule sind, habe ich tatsächlich überlesen. Bitte entschuldigen Sie dies. Die Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung gilt dann für Sie natürlich nicht.
Auch ein Praktikum fällt unter den Begriff der "Erwerbstätigkeit". Die Beschäftigungsverfahrensverordnung sieht für das von Ihnen beabsichtigte Praktikum keine Erleichterungen vor. § 2 der Beschäftigungsverfahrensverordnung privilegiert lediglich Praktika, die im Rahmen eines Studiums abgeleistet werden, sowie Praktika, die im Rahmen besonderer Programme absolviert werden. Daher stehen Sie, wenn Sie ein Praktikum durchführen möchten, vor den gleichen Hürden, wie wenn Sie im Unternehmen als reguläre Arbeitskraft eingestellt werden möchten. Insbesondere die Vorrangprüfung wird Probleme bereiten, die oft unlösbar sind.
Eventuell wäre es für Sie ein gangbarer Weg, wenn Sie nach Abschluss Ihres Studiums eine Promotion in Deutschland in die Wege leiten würden. Sie könnten für eine Promotion einen Aufenthaltstitel nach § 16 AufenthG
erhalten und parallel zur Promotion, allerdings in zeitlich begrenztem Umfang, in dem Unternehmen Ihres Bekannten arbeiten. Nach Abschluss der Promotion unterfielen Sie dann der Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung.
Sollten Sie zu dieser Auskunft noch eine Nachfrage haben, setzen Sie sich bitte per Mail - unter j.laurentius@lewalder.de - mit mir in Verbindung. Da meine ursprüngliche Antwort Ihren Fall nicht korrekt erfasste, haben Sie noch Anspruch auf die Beantwortung einer Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)